Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Richtig ist, daß es sich bei den Vorentscheidungen um Personen handelte, die (auf Mieterseite) Verwandte (3 Ob 614/89: Mutter-Tochter) oder Eheleute (1 Ob 605/90) waren. Für die hier entscheidende Frage, ob ein Umgehungsgeschäft vorliegt, erscheint aber das in der Revision hervorgehobene familienrechtliche Verhältnis nicht entscheidend. Wesentlich ist vielmehr, daß die Absicht besteht, mit Abschluß des neuen Mietvertrages mit einer schon in der Wohnung wohnhaft gewesenen Person dem bisherigen Hauptmieter das Wohnen in der Wohnung über die Dauer eines Jahres hinaus zu ermöglichen, also zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis wie schon bisher zu gelangen.
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