OGH 2Ob1528/92

OGH2Ob1528/9229.4.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber,

Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Reinhard K*****, vertreten durch Dr. Friedrich Doschek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ernst K*****, vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung infolge ao. Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 31. Jänner 1992, GZ 48 R 890/91-20, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Richtig ist, daß es sich bei den Vorentscheidungen um Personen handelte, die (auf Mieterseite) Verwandte (3 Ob 614/89: Mutter-Tochter) oder Eheleute (1 Ob 605/90) waren. Für die hier entscheidende Frage, ob ein Umgehungsgeschäft vorliegt, erscheint aber das in der Revision hervorgehobene familienrechtliche Verhältnis nicht entscheidend. Wesentlich ist vielmehr, daß die Absicht besteht, mit Abschluß des neuen Mietvertrages mit einer schon in der Wohnung wohnhaft gewesenen Person dem bisherigen Hauptmieter das Wohnen in der Wohnung über die Dauer eines Jahres hinaus zu ermöglichen, also zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis wie schon bisher zu gelangen.

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