OGH 9ObA60/90 (RS0029299)

OGH9ObA60/9014.3.1990

Rechtssatz

Eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung liegt vor, wenn aus ihr der Auszahlungsbetrag und dessen Zweckwidmung sowie die vorgenommenen Abzüge einwandfrei erkennbar sind.

Abrechnung — Abzug — Betrag — Kollektivvertrag — Entgelt — Arbeitsentgelt — Lohnverrechnung — Angestellte

 

Normen

ABGB §1152 A
AngG §6
AVRAG §2f
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtXI Z6

9 ObA 60/90OGH14.03.1990

Veröff: EvBl 1990/115 S 532

9 ObA 59/94OGH20.04.1994

Auch

9 ObA 215/01kOGH05.09.2001

Beisatz: Der Verweis auf eine "ordnungsgemäße Lohnabrechnung gemäß Artikel XV Ziffer 3" betrifft sohin nicht einen bestimmten Anspruch, sondern die formellen Mindesterfordernisse der Abrechnung. (T1)

9 ObA 4/03hOGH22.01.2003

Beisatz: Sodass dem Arbeitnehmer darüber Klarheit verschafft wird, welche Leistungen der Arbeitgeber berücksichtigt hat. (T2)

8 ObA 34/07vOGH30.08.2007

Auch; Beisatz: Ordnungsgemäß ist eine Lohnabrechnung dann, wenn sie dem Dienstnehmer Klarheit darüber verschafft, welche Leistungen der Dienstgeber berücksichtigt hat. (T3)

9 ObA 100/14tOGH29.10.2014

Beisatz: Die Vorgehensweise eines Dienstgebers, dass neben einer Auszahlung auf das Gehaltskonto zusätzlich ungewidmete Barbeträge auf die Hand bezahlt werden, die höher als die jeweiligen Differenzbeträge zu den in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Beträgen sind, erreicht den mit einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung angestrebten Zweck gerade nicht. (T4)<br/>

8 ObA 41/18iOGH28.08.2018

Beisatz: Kann der Arbeitnehmer der Abrechnung entnehmen, dass bestimmte Positionen (etwa Überstundenentgelte) nicht ausgewiesen sind, weiß er, welche Ansprüche zwischen ihm und dem Arbeitgeber strittig sind. (T5); Beisatz: Ob der Inhalt der Lohnabrechnung richtig ist, ist für die Frage des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung ohne Bedeutung. (T6); Beisatz: Der Arbeitgeber hat seiner Verpflichtung nach § 2f Abs 1 Satz 1 AVRAG zur Übermittlung einer „vollständigen“ Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigung bereits dann entsprochen, wenn die Abrechnung formell vollständig ist. Eine inhaltliche Unrichtigkeit der Abrechnung – beispielsweise wenn die Abrechnung keine Urlaubsersatzleistung ausweist, weil der Arbeitgeber vom Urlaubsverbrauch ausgeht – schadet bei § 2f Abs 1 Satz 1 AVRAG daher nicht. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19900314_OGH0002_009OBA00060_9000000_001

Stichworte