OGH 7Ob5/90 (RS0080491)

OGH7Ob5/908.3.1990

Rechtssatz

Unter Gefahrerhöhung ist ein Gefährdungsvorgang anzusehen, der seiner Natur nach geeignet ist, einen neuen Gefahrzustand von so langer Dauer zu schaffen, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Schadensverlaufes bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalls generell zu fördern geeignet ist.

Normen

VersVG §23
VersVG §25 Abs1

7 Ob 5/90OGH08.03.1990

Veröff: SZ 63/38 = VersRdSch 1990,348 = VersR 1990,1415

7 Ob 210/98bOGH19.01.1999
7 Ob 119/00aOGH29.05.2000

Vgl auch; Beisatz: Eine einmalige wahrscheinlich dem Beklagten gar nicht erkennbare Überladung des Anhängers um rund 27 % führt noch nicht zu einer Gefahrenerhöhung. (T1)

7 Ob 314/00bOGH23.01.2001
7 Ob 244/06tOGH29.11.2006

Beisatz: Bei Einmaligkeit und relativen Kurzzeitigkeit der durch die Überladung des Anhängers hervorgerufenen Änderung der Gefahrensituation kann eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VersVG nicht angenommen werden. (T2); Veröff: SZ 2006/177

7 Ob 244/09xOGH17.03.2010
7 Ob 34/10sOGH05.05.2010

Veröff: SZ 2010/50

7 Ob 129/10mOGH29.09.2010

Beisatz: Nimmt der Versicherungsnehmer immer wieder über Jahre hinweg, wenn auch nur bei bestimmten Transporten, dasselbe Risiko auf sich, liegt eine Gefahrerhöhung nach §§ 23 ff VersVG vor. (T3)

7 Ob 210/14dOGH12.03.2015

Veröff: SZ 2015/17

7 Ob 14/18mOGH21.03.2018
7 Ob 180/18yOGH31.10.2018

Beisatz: Hier: Ausweitung einer hobbymäßigen (Abfindungsbrennerei) zu einer gewerblichen Tätigkeit (Ginbrennerei). ABS 1994. (T4)

7 Ob 214/17xOGH31.10.2018

Beisatz: Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des Versicherers ist in einem solchen Fall allerdings eine „erhebliche“ Änderung der Umstände, sodass eine Gefahrenerhöhung nicht bei jeglichem Verstoß gegen eine Vorsichtsmaßnahme angenommen werden kann. (T5)

7 Ob 7/21mOGH24.02.2021

Dokumentnummer

JJR_19900308_OGH0002_0070OB00005_9000000_001

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