Rechtssatz
Kann ein Versicherter zumutbare Verweisungstätigkeiten ohne jede Einschränkung, also wie ein körperlich und geistig gesunder Versicherter, ausüben, dann ist nicht daran zu zweifeln, daß er durch die Verweisungstätigkeiten das Entgelt erwerben kann, das jeder andere dafür voll geeignete Arbeiter regelmäßig dadurch zu erzielen pflegt. Darauf, ob dieses Entgelt ein Kollektivvertragslohn ist, kommt es nicht an.
10 ObS 65/93 | OGH | 15.04.1993 |
nur: Kann ein Versicherter zumutbare Verweisungstätigkeiten ohne jede Einschränkung, also wie ein körperlich und geistig gesunder Versicherter, ausüben, dann ist nicht daran zu zweifeln, daß er durch die Verweisungstätigkeiten das Entgelt erwerben kann, das jeder andere dafür voll geeignete Arbeiter regelmäßig dadurch zu erzielen pflegt. (T1) |
10 ObS 161/00z | OGH | 27.06.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Damit steht fest, dass er die sogenannte Lohnhälfte iSd § 255 Abs 3 ASVG erzielen kann, ohne dass dieses Entgelt in einer betraglichen Höhe festgestellt werden muss. (T3) |
10 ObS 313/02f | OGH | 22.10.2002 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Frage der Lohnhälfte stellt sich daher in den meisten Fällen gar nicht. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19900227_OGH0002_010OBS00080_9000000_001