OGH 10ObS80/90 (RS0084677)

OGH10ObS80/9027.2.1990

Rechtssatz

Kann ein Versicherter zumutbare Verweisungstätigkeiten ohne jede Einschränkung, also wie ein körperlich und geistig gesunder Versicherter, ausüben, dann ist nicht daran zu zweifeln, daß er durch die Verweisungstätigkeiten das Entgelt erwerben kann, das jeder andere dafür voll geeignete Arbeiter regelmäßig dadurch zu erzielen pflegt. Darauf, ob dieses Entgelt ein Kollektivvertragslohn ist, kommt es nicht an.

Normen

ASVG §255 Dc

10 ObS 80/90OGH27.02.1990

Veröff: SSV-NF 4/33

10 ObS 364/90OGH20.11.1990

Auch

10 ObS 56/92OGH24.03.1992

Auch

10 ObS 83/92OGH28.04.1992
10 ObS 93/92OGH12.05.1992

Veröff: SSV-NF 6/56

10 ObS 272/92OGH15.12.1992
10 ObS 65/93OGH15.04.1993

nur: Kann ein Versicherter zumutbare Verweisungstätigkeiten ohne jede Einschränkung, also wie ein körperlich und geistig gesunder Versicherter, ausüben, dann ist nicht daran zu zweifeln, daß er durch die Verweisungstätigkeiten das Entgelt erwerben kann, das jeder andere dafür voll geeignete Arbeiter regelmäßig dadurch zu erzielen pflegt. (T1)

10 ObS 251/93OGH21.12.1993
10 ObS 157/94OGH19.07.1994
10 ObS 77/95OGH08.06.1995

Beisatz: § 48 ASGG. (T2)

10 ObS 161/00zOGH27.06.2000

Vgl auch; Beisatz: Damit steht fest, dass er die sogenannte Lohnhälfte iSd § 255 Abs 3 ASVG erzielen kann, ohne dass dieses Entgelt in einer betraglichen Höhe festgestellt werden muss. (T3)

10 ObS 313/02fOGH22.10.2002

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Frage der Lohnhälfte stellt sich daher in den meisten Fällen gar nicht. (T4)

10 ObS 2/03xOGH14.01.2003

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19900227_OGH0002_010OBS00080_9000000_001

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