Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Rechtliche Beurteilung
Ergänzend ist auszuführen:
Die Prüfung der Frage, ob der Kläger, wie er behauptet, den Beruf eines Webers angelernt und in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübt hat, war entbehrlich, weil feststeht, daß er nach wie vor als Weber tätig sein kann. Da die Voraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG mangels der erforderlichen Zahl von Versicherungsmonaten nicht vorliegen, ist es nicht relevant, welche konkrete Tätigkeit der Kläger tatsächlich ausgeübt hat, zumal dann, wenn die Voraussetzungen für die Annahme eines angelernten Berufes vorlägen, seine Verweisung auf alle Zweige des Berufsbildes des Webers zulässig wäre. Zu Recht haben daher die Vorinstanzen die Anforderungen in diesem Beruf allgemein und nicht bezogen auf die bisherige Arbeitsstelle des Klägers festgestellt. Soweit die Revision in Frage stellt, daß der Kläger als Weber weiter arbeiten kann, weicht sie in unzulässiger Weise von den bindenden Feststellungen ab. Da der Kläger die Tätigkeit eines Webers ohne Einschränkungen inhaltlicher und zeitlicher Art verrichten kann, ist er auch in der Lage, durch diese Tätigkeit den Normallohn zu erzielen, sodaß sich die Frage der Lohnhälfte nicht stellt. Sollte ihm jedoch Berufsschutz nicht zukommen, so könnte er auf die von den Vorinstanzen herangezogenen Hilfsarbeitertätigkeiten verwiesen werden, die er ohne Einschränkungen verrichten kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG. Da die klagende Partei im Revisionsverfahren durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten ist, ist sie mit Kosten dieses Verfahrensabschnittes nicht belastet, sodaß ein Kostenzuspruch aus Billigkeit schon aus diesem Grund nicht in Frage kommt.
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