Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Da der Kläger unbestritten keinen Berufsschutz genießt, ist seine Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann der Kläger noch verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wie beispielsweise Hilfstätigkeiten in der Werbemittelbranche und in Adressverlagen, Verpackungs- und Sortierarbeiten in Leichtwarenbranchen oder Hilfskrafttätigkeiten im Rahmen der Materialversorgung verrichten, die sein medizinisches Leistungskalkül nicht überschreiten. Es trifft daher nicht zu, wie der Kläger in seiner Revisionsausführung meint, dass die Frage, ob ihm die Ausübung der in Erwägung gezogenen Verweisungsberufe auf Grund seines medizinischen Leistungskalküls überhaupt noch möglich sei, unbeantwortet geblieben sei. Ist ein Versicherter - wie der Kläger - noch imstande, Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt bewertet werden und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden können (Verweisungstätigkeiten), ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben, ist davon auszugehen, dass er in der Lage ist, ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes oder jedenfalls ein Entgelt in der Höhe zu erwerben, das jeder andere dafür voll geeignete Arbeiter regelmäßig dadurch zu erzielen pflegt. Die Frage der Lohnhälfte stellt sich daher in den meisten Fällen und auch im Fall des Klägers gar nicht (SSV-NF 6/56; 3/157 mwN ua). Die vom Kläger geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.
Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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