OGH 10ObS80/90

OGH10ObS80/9027.2.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar Peterlunger (AG) und Karl Klein (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Zivka J***, ohne Beschäftigung, 5020 Salzburg, Alpenstraße 14, vertreten durch Dr. Alfred Ebner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei P*** DER A***

(L*** S***), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichthof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. November 1989, GZ 13 Rs 114/89-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17. März 1989, GZ 18 Cgs 147/88-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit; SSV-NF 1/32; 2/19, 24; 3/7, 18 ua). Ist ein Versicherter - wie die Klägerin - noch imstande, Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet werden und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden können (sog. Verweisungstätigkeiten), ohne jede Einschränkung, also wie ein körperlich und geistig gesunder Versicherter, auszuüben, dann ist nicht daran zu zweifeln, daß er durch die Verweisungstätigkeiten das Entgelt erwerben kann, das jeder andere dafür voll geeignete Arbeiter regelmäßig dadurch zu erzielen pflegt. Darauf, ob dieses Entgelt ein Kollektivvertragslohn ist, kommt es nicht an. Es bedurfte daher keiner Feststellung, ob in den Verweisungsberufen das Entgelt kollektivvertraglich geregelt ist. Der nicht ergänzungsbedürftige Sachverhalt wurde daher vom Berufungsgericht rechtlich richtig beurteilt (§ 48 ASGG). Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27 ua).

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