OGH 10ObS66/90 (RS0053286)

OGH10ObS66/9027.2.1990

Rechtssatz

Ein Häftling, der während des Strafvollzuges in den Arbeitsprozess eingegliedert und in einem Gewerbebetrieb der Strafanstalt Stein beschäftigt wird, unterliegt aus dieser Beschäftigung nicht der Sozialversicherungspflicht. Diese Rechtslage verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

VfGH vom 26.11.1971, B 128/71; Veröff: SozM VG,1501

Normen

ASVG §4 Abs1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art7

10 ObS 66/90OGH27.02.1990

Veröff: SSV-NF 4/31

10 ObS 52/99sOGH16.03.1999

Auch; Beisatz: Durch Zeiten einer längeren Strafhaft können daher größere Lücken im Versicherungsverlauf entstehen, die nur in Ausnahmefällen zu schließen sind. (T1)<br/>Beisatz: Weiters vertritt der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass in der Sozialversicherung der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung nicht gilt, sodass auch in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt. (T2)

10 ObS 203/09iOGH19.01.2010

Auch

10 ObS 7/10tOGH09.02.2010

Auch

10 ObS 46/11dOGH31.05.2011

Auch

10 ObS 163/12mOGH26.02.2013

Auch; Beisatz: Hier: Zeiten des Maßnahmenvollzugs nach § 21 Abs 2 StGB. (T3)

10 ObS 40/13zOGH16.04.2013

Auch; Beisatz: Dies gilt auch für Arbeitsleistungen im Rahmen des Maßnahmenvollzugs nach § 21 Abs 2 StGB. (T4)<br/>Beisatz: Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T5)<br/>Beisatz: Die Nichtunterwerfung von arbeitenden Häftlingen unter das System der Pensionsversicherung im österreichischen Recht verstößt auch nicht gegen Art 14 EMRK iVm Art 1 1. Prot EMRK. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19900227_OGH0002_010OBS00066_9000000_002

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