Spruch:
Der Antrag der klagenden Partei auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof betreffend die §§ 227, 228 ASVG gemäß § 89 Abs 2 B-VG wird zurückgewiesen.
Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung steht einer Partei ein subjektives Recht, daß ein Gericht von der Anfechtungsbefugnis gemäß Art 89 Abs 2 B-VG Gebrauch macht, nicht zu (vgl SSV-NF 8/88; 4/153 uva), weshalb der darauf abzielende Antrag des Klägers zurückzuweisen ist.
Im übrigen sind die auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. 2. 1990, 10 ObS 66/90 = SSV-NF 4/31, gestützten Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Der Oberste Gerichtshof hat in dieser Entscheidung ausführlich begründet, daß Strafgefangene außer in den im Gesetz besonders geregelten Fällen nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind und damit auch keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben, wenn sie im Rahmen ihrer Arbeitspflicht Arbeitsleistungen erbringen, für die sie eine Arbeitsvergütung erhalten. Weiters wurde dargelegt, daß gegen diese Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (in diesem Sinne auch jüngst 10 ObS 60/98s).
Die Revisionsausführungen sind nicht geeignet, Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Wartezeitregelungen im Zusammenhang mit Zeiten des Strafvollzuges zu erwecken. Nach herrschender Ansicht unterliegen die von Strafgefangenen aufgrund einer gesetzlichen und nicht auf einer freiwillig übernommenen Arbeitsverpflichtung erbrachten Arbeitsleistungen nicht der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 2 ASVG. Diese Entscheidung des Gesetzgebers verstößt auch nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht gegen das Gleichheitsgebot (vgl SSV-NF 4/31 mwN). Durch Zeiten einer längeren Strafhaft können daher größere Lücken im Versicherungsverlauf entstehen, die nur in - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen zu schließen sind (vgl dazu Rudda, Die Auswirkungen von Straftaten aus der Sicht des Sozialversicherungsrechts, SozSi 1997, 120 ff, insb 130 f mwN). Weiters vertritt der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß in der Sozialversicherung der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung nicht gilt, sodaß auch in Kauf genommen werden muß, daß es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt (vgl RdW 1997, 245 = SozSi 1997, 492 mwN uva).
Die Auffassung der Vorinstanzen, daß der Kläger nach der geltenden Gesetzeslage die vorgeschriebene Wartezeit und damit eine wesentliche Voraussetzung für die Erlangung der Alterspension nicht erfüllt, wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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