OGH 6Ob535/90 (RS0039541)

OGH6Ob535/9022.2.1990

Rechtssatz

Die sachliche Begründetheit einer im Wege der Klagsänderung neu in den Rechtsstreit einzuführenden Anspruchsableitung aus einem weitgehend gleichen Sachverhalt, wie der dem streitverfangenen Begehren zugrunde liegende, hat bei der Beurteilung nach § 235 Abs 3 ZPO außer Betracht zu bleiben.

Normen

ZPO §235 Abs3 F

6 Ob 535/90OGH22.02.1990
1 Ob 572/92OGH09.06.1992

Auch; Veröff: ÖBA 1993,239

7 Ob 88/00tOGH26.04.2000

Auch; Beisatz: Die Prüfung hat sich auf verfahrensrechtliche Kriterien zu beschränken. (T1)

2 Ob 268/05hOGH16.03.2006
6 Ob 168/17zOGH26.09.2017

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Schlüssigkeit eines Klagevorbringens stellt kein Kriterium für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klageänderung dar. Auch ob die vom Kläger zum geänderten Klagevorbringen beantragten Beweise geeignet sind, die Behauptungen zu beweisen, ist kein Kriterium. (T2)

4 Ob 9/18dOGH19.04.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19900222_OGH0002_0060OB00535_9000000_001

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