OGH 4Ob148/89 (RS0009446)

OGH4Ob148/8930.1.1990

Rechtssatz

Der Namensschutz des § 43 ABGB begründet nur dann einen Abwehranspruch, wenn schutzwürdige Interessen des Namensträgers beeinträchtigt sind. Ein solches (ideelles) Interesse besteht vor allem darin, nicht mit andren verwechselt und nicht in eine - tatsächlich nicht gegebene - Beziehung zum Unternehmen eines anderen gebracht zu werden; dabei genügt es, dass der Anschein erweckt wird, es bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem Namensträger und dem Verletzer. Ein solcher Namensschutz besteht aber bei geschäftlichen Kennzeichen nur dann, wenn sie Unterscheidungskraft oder Verkehrsgeltung haben. - "Holiday-Reisen".

Normen

ABGB §43 C
UrhG §80

4 Ob 148/89OGH30.01.1990

Veröff: MR 1990,194

4 Ob 368/97iOGH24.02.1998

Vgl auch

4 Ob 320/99hOGH21.12.1999

Auch; nur: Dabei genügt es, dass der Anschein erweckt wird, es bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem Namensträger und dem Verletzer. (T1)<br/>Veröff: SZ 72/207

4 Ob 246/01gOGH29.01.2002

nur T1; Beisatz: Ob dieser Anschein erweckt wird, ist, ebenso wie bei der Beurteilung einer durch die Domain hervorgerufenen Verwechslungsgefahr, nicht allein nach der Domain, sondern auch nach dem Inhalt der dazugehörigen Website zu beurteilen. (T2) Beisatz: Der Schutz des § 43 ABGB setzt voraus, dass entweder das Recht zur Führung eines Namens bestritten (Namensbestreitung) oder ein Name unbefugt gebraucht wird (Namensanmaßung) und dass der Namensgebrauch schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. (T3)

4 Ob 41/02mOGH22.04.2002

Auch; nur T1

4 Ob 207/02yOGH05.11.2002

Auch; nur: Der Namensschutz des § 43 ABGB begründet nur dann einen Abwehranspruch, wenn schutzwürdige Interessen des Namensträgers beeinträchtigt sind. Ein solches (ideelles) Interesse besteht vor allem darin, nicht mit andren verwechselt und nicht in eine - tatsächlich nicht gegebene - Beziehung zum Unternehmen eines anderen gebracht zu werden. (T4)<br/>Veröff: SZ 2002/146

4 Ob 14/03tOGH25.03.2003

Auch

4 Ob 257/02aOGH21.01.2003

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Gleiches muss auch für Ansprüche wegen der unbefugten Verwendung der besonderen Bezeichnung eines nicht unter § 80 UrhG fallenden Druckwerks gelten, deren Tatbestand gemäß § 9 Abs 1 UWG voraussetzt, dass die besondere Bezeichnung des Druckwerks in einer Weise benützt wird, die geeignet ist, Verwechslungen mit der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient. (T5)

4 Ob 103/03fOGH20.05.2003

Vgl auch; Beisatz: Eingriff in das durch § 43 ABGB geschützte Namensrecht, wenn durch unbefugte Registrierung des Namens als Domain das schutzwürdige Interesse des Namensträgers verletzt wird, nicht mit dem Domaininhaber in Beziehung gebracht zu werden. (T6)

4 Ob 47/03wOGH20.05.2003

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zuordnungsverwirrung verneint. (T7)

4 Ob 231/03dOGH16.12.2003

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Gebrauch eines Ortsnamens als Domainname greift nur dann in die Rechte der jeweiligen Gemeinde ein, wenn deren schutzwürdige Interessen verletzt werden. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Zuordnungsverwirrung bejaht. (T9)

4 Ob 7/05sOGH14.03.2005

Auch; nur: Ein solcher Namensschutz besteht aber bei geschäftlichen Kennzeichen nur dann, wenn sie Unterscheidungskraft oder Verkehrsgeltung haben. (T10)

7 Ob 254/06pOGH11.12.2006

Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Führung des Namensbestandteils „Die Freiheitlichen" durch das BZÖ. (T11)

17 Ob 2/09gOGH24.02.2009

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2009/28

17 Ob 44/08gOGH24.03.2009

Vgl; Beisatz: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Lehre. (T12)<br/>Veröff: SZ 2009/34

4 Ob 197/10iOGH23.03.2011

Vgl auch; nur T10

4 Ob 51/12xOGH11.05.2012

Vgl auch; nur ähnlich T4<br/>Veröff: SZ 2012/55

4 Ob 38/12kOGH11.05.2012

Vgl auch

4 Ob 45/13sOGH19.03.2013

Auch; Beis wie T8

4 Ob 141/13hOGH23.09.2013

Vgl auch; Beis wie T10

4 Ob 228/13bOGH20.01.2014

nur T1; nur T4; Beisatz: Durch die Führung des Namensbestandteils „Freundeskreis“ trotz bloßer Einseitigkeit des Verhältnisses zum Namensträger entsteht eine Zuordnungsverwirrung, die einen namensrechtlichen Abwehranspruch begründet. (T13)

4 Ob 209/16pOGH25.10.2016

Auch; Beis wie T3

4 Ob 31/20tOGH02.07.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Nachricht unter falschem Namen und mit fremdem Lichtbild auf Twitter. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19900130_OGH0002_0040OB00148_8900000_001

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