OGH 4Ob161/89 (RS0077883)

OGH4Ob161/8930.1.1990

Rechtssatz

Bei der Interessenabwägung bei einer Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit einer Darstellung von Unregelmäßigkeiten oder Straftaten gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes; auch das echte Informationsbedürfnis darf nicht weiter als unbedingt notwendig gehen, so dass nicht allen Fällen, in denen die Öffentlichkeit Anlass hat, sich mit einer Einzelperson zu befassen, auch ein echtes Bedürfnis danach bejaht werden kann, ein Bild dieser Einzelperson zu sehen.

Normen

UrhG §78

4 Ob 161/89OGH30.01.1990

Veröff: MR 1990,224 (M Walter)

4 Ob 112/92OGH15.12.1992

Veröff: ÖBl 1993,39 = MR 1993,61 (Walter)

4 Ob 5/94OGH10.05.1994

Auch

4 Ob 52/94OGH26.04.1994

Auch; Veröff. SZ 67/71

4 Ob 1140/94OGH06.12.1994

nur: Auch das echte Informationsbedürfnis darf nicht weiter als unbedingt notwendig gehen. (T1)

4 Ob 131/94OGH08.11.1994
4 Ob 26/95OGH25.04.1995

Vgl auch; Beisatz: So lange der Abgebildete noch nicht rechtskräftig wegen der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen verurteilt ist, wird vermutet, dass er unschuldig ist (Art 6 Abs 2 MRK). Bei dieser Sachlage hat aber das Interesse des der strafbaren Handlung Bezichtigten, nicht vorzeitig "an den Pranger gestellt" zu werden - anders als etwa bei einem Fahndungsfoto (vgl § 41 UrhG und § 7a Abs 3 Z 2 MedG) - Vorrang vor dem Interesse der Beklagten, ihren Bericht mit einem Lichtbild auszuschmücken. (T2)

4 Ob 63/95OGH11.07.1995

nur: Bei der Interessenabwägung bei einer Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit einer Darstellung von Unregelmäßigkeiten oder Straftaten gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes; auch das echte Informationsbedürfnis darf nicht weiter als unbedingt notwendig gehen. (T3); Beisatz: Das Interesse an der Verbreitung kann nur dann überwiegen, wenn die Veröffentlichung des Bildes einen Nachrichtenwert hat. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Veröffentlichung dazu dient, vor dem Abgebildeten zu warnen oder im Zusammenhang mit ihm angelasteten Straftaten Informationen zu erlangen und zwar insbesondere dann, wenn die Sicherheitsbehörden um die Veröffentlichung eines Fotos ersuchen. Insoweit kann der Schutz nach § 78 UrhG nicht weiter reichen als der nach § 7a MedG. (T4) Veröff: SZ 68/125

4 Ob 1013/96OGH27.02.1996

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Warnung vor einem vielfach vorbestraften Betrüger ist ein berechtigtes Anliegen der Öffentlichkeit. (T5)

4 Ob 2099/96xOGH25.06.1996

nur T3; Beis wie T4

4 Ob 184/97fOGH23.09.1997

Vgl auch; Veröff: SZ 70/183

4 Ob 287/97bOGH12.08.1998

Vgl auch; Veröff: SZ 71/131

4 Ob 162/01dOGH10.07.2001

Vgl auch; Beisatz: Ist der Abgebildete eines Vergehens verdächtig, so verletzt die identifizierende Berichterstattung jedenfalls schutzwürdige Interessen des Betroffenen. Diese Interessen sind regelmäßig höher zu bewerten als die Informationsinteressen der Medien. (T6)

6 Ob 211/05fOGH15.12.2005

Beisatz: Das Interesse an der Verbreitung des Bildes kann nur dann überwiegen, wenn das Bild einen besonderen Nachrichtenwert hat-etwa die Warnung vor einem flüchtigen Straftäter. (T7)

4 Ob 73/07zOGH22.05.2007

Auch; nur: Bei der Interessenabwägung bei einer Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit einer Darstellung von Unregelmäßigkeiten oder Straftaten gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes. (T8); Beis wie T4 nur: Das Interesse an der Verbreitung kann nur dann überwiegen, wenn die Veröffentlichung des Bildes einen Nachrichtenwert hat. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Veröffentlichung dazu dient, vor dem Abgebildeten zu warnen oder im Zusammenhang mit ihm angelasteten Straftaten Informationen zu erlangen und zwar insbesondere dann, wenn die Sicherheitsbehörden um die Veröffentlichung eines Fotos ersuchen. (T9)

4 Ob 170/07iOGH11.03.2008

Auch; Beis wie T4; Bem: Mit kurzer Darstellung der Entwicklung der Rechtsprechung zur freien Werknutzung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit. (T10); Veröff: SZ 2008/31

4 Ob 153/11wOGH28.02.2012

Vgl auch

4 Ob 101/12zOGH10.07.2012
4 Ob 124/13hOGH17.02.2014

Auch; Beisatz: Hier: Interesse der Medieninhaberin an der Veröffentlichung der Identifizierungsmöglichkeit der Privatadresse eines Rechtsanwalts verneint. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19900130_OGH0002_0040OB00161_8900000_001

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