OGH 4Ob1013/96

OGH4Ob1013/9627.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schinko und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz R. B*****, vertreten durch Mag.Thomas Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F*****-GmbH, ***** vertreten durch Dr.Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Zahlung und Veröffentlichung (Gesamtstreitwert S 650.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30.November 1995, GZ 2 R 90/95-13, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat mangels Erkennbarkeit des Klägers auf dem veröffentlichten Lichtbild die Verletzung seiner Interessen iSd § 78 UrhG verneint und daher keine Interessenabwägung vorgenommen. Das Revisionsargument, die Leser der Zeitung der Beklagten würden diesen nach seiner Haftentlassung nicht (mehr) identifizieren können, unterstützt die Auffassung der Vorinstanzen, daß die Interessen des Klägers nicht beeinträchtigt wurden. Eine Interessenabwägung müßte im übrigen im vorliegenden Fall zugunsten der Beklagten ausfallen, weil die Warnung vor einem vielfach vorbestraften Betrüger ein berechtigtes Anliegen der Öffentlichkeit ist (vgl ecolex 1995, 817-Kopf der Bande).

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