OGH 10ObS369/89 (RS0084441)

OGH10ObS369/899.1.1990

Rechtssatz

Es kommt für die Beurteilung der Verweisbarkeit nur auf den tatsächlichen Inhalt der erlernten oder angelernten Tätigkeit an, nicht aber darauf, ob diese - inhaltlich gleiche - Tätigkeit nun im landwirtschaftlichen, gewerblichen, industriellen, privaten oder im Verwaltungsbereich ausgeübt wird. Ebenso wie Versicherte ihren erlernten oder angelernten Beruf in jeder der genannten Sparten ausüben können, können sie auch auf jene inhaltliche gleiche oder ähnliche Tätigkeit in allen diesen Bereichen verwiesen werden, wenn ihre Arbeitsfähigkeit hiezu ausreicht.

Normen

ASVG §255 Ba

10 ObS 369/89OGH09.01.1990

Veröff: SSV-NF 4/2

10 ObS 64/90OGH26.06.1990

nur: Es kommt für die Beurteilung der Verweisbarkeit nur auf den tatsächlichen Inhalt der erlernten oder angelernten Tätigkeit an. (T1)

10 ObS 114/98gOGH31.03.1998

Vgl auch

10 ObS 311/98bOGH20.10.1998

Vgl auch

10 ObS 51/10pOGH13.04.2010

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19900109_OGH0002_010OBS00369_8900000_001

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