OGH 1Ob704/89 (RS0018766)

OGH1Ob704/8929.11.1989

Rechtssatz

Ist die Rechtslage nicht unproblematisch, ist es nicht als Verletzung der Schadensminderungspflicht anzusehen, wenn der Gewährleistungspflichtige einen Streitfall mit dem Besteller nicht gerichtlich austrägt, sondern vergleichsweise bereinigt und die verglichene Preisminderung vom schuldtragenden Lieferanten als Mängelfolgeschaden begehrt.

Normen

ABGB §932 IV
ABGB §1167
ABGB §1295 Ib
ABGB §1304 A1

1 Ob 704/89OGH29.11.1989

Veröff: SZ 62/185 = JBl 1990,587 = RdW 1990,342

1 Ob 216/06fOGH28.11.2006

Auch; Beisatz: Der Geschädigte verletzt seine Rettungspflicht gemäß §1304 ABGB nicht, wenn er es ablehnt, sich in einen Prozess mit höchst zweifelhaften - demnach geringen - Erfolgsaussichten einzulassen (ebenso später etwa 3 Ob 120/05a; 4 Ob 127/97y = SZ 70/108). (T1)

6 Ob 31/08iOGH13.03.2008

nur: Ist die Rechtslage nicht unproblematisch, so ist es keine Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn der Rechtsweg nicht beschritten wird. (T2)

7 Ob 115/09aOGH02.09.2009

Auch; nur T2

9 Ob 34/09dOGH26.05.2010

Vgl auch

6 Ob 201/11vOGH14.09.2011

Auch

7 Ob 122/12kOGH29.08.2012

Vgl; nur T2

4 Ob 230/13xOGH17.02.2014

Auch; nur T2

6 Ob 22/14zOGH29.01.2015

Auch; Beis wie T1; nur T2

1 Ob 6/19tOGH05.03.2019

nur T2; Beisatz: Hier: Keine Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn die klagende Partei (Werkunternehmerin) ein allfällig vereinbartes Auf­rechnungs­verbot gegenüber der Werkbestellerin deswegen (klags­weise) nicht erfolgreich durchsetzen hätte können, weil ihr diese einen berechtigten Anspruch auf Ersatz deren Mangelfolgeschäden aus einer von der Erfüllungsgehilfin (beklagten Partei) verschuldeten Lieferung eines ungeeigneten Motorentyps entgegenhalten hätte können. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19891129_OGH0002_0010OB00704_8900000_001

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