OGH 2Ob599/89 (RS0046425)

OGH2Ob599/8931.10.1989

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zuständigkeit des HG ist, dass der Anspruch aus einem Handelsgeschäft abgeleitet wird und somit in einem sachlichen Zusammenhang mit der Gewerbetätigkeit steht und aus dem Handelsgeschäft selbst geltend gemacht wird.

Normen

JN §51 Abs1 Z1

2 Ob 599/89OGH31.10.1989
6 Ob 568/91OGH20.06.1991

Auch; Veröff: SZ 64/82 = EvBl 1992/23 S 91

1 Ob 543/93OGH25.08.1993

Beisatz: Ein Ausspruch wird dann aus dem Handelsgeschäft selbst abgeleitet, wenn dieses den rechtserzeugenden Sachverhalt darstellt, auf welchen der Kläger den Anspruch stützt. Es genügt nicht, dass der eingeklagte Anspruch anlässlich der kaufmännischen Tätigkeit des Beklagten entstanden, sondern es ist das Hervorgehen des Anspruches, somit auch der Streitigkeit selbst, aus einem Handelsgeschäfte, erforderlich. (T1) <br/>Veröff: RZ 1994/79 S 285

3 Ob 40/03hOGH26.03.2003
7 Ob 159/04iOGH28.07.2004

Beisatz: Eine eingetragene Erwerbsgesellschaft (EEG), die ein Minderhandelsgewerbe betreibt und somit Handelsgeschäfte abschließt, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen vor dem Handelsgericht zu klagen. Ebenso die Gesellschafter einer minderkaufmännisch tätigen EEG. (T2)<br/>Veröff: SZ 2004/115

2 Ob 67/08dOGH28.04.2008

Auch; Beisatz: Hinsichtlich der in § 51 Abs 1 Z 1 JN idF HaRÄG normierten Voraussetzung für die Zuständigkeit der Handelsgerichte ist, dass der Anspruch aus einem unternehmensbezogenen Geschäft abgeleitet wird, ist insoweit keine Änderung zur früheren Rechtslage eingetreten, weshalb zur näheren Konkretisierung dieses Tatbestandserfordernisses auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. (T3)<br/>Veröff: SZ 2008/55

5 Ob 248/11yOGH17.01.2012

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2012/3

9 Ob 84/18wOGH15.04.2019

Beis wie T1; Beis wie T3

7 Ob 173/19wOGH27.11.2019

Vgl; Beisatz: Bereicherungsansprüche aus der Rückabwicklung eines (wegen Fehlens einer Konzession zur Durchführung von Glücksspielen) nach § 879 Abs 1 ABGB nichtigen Geschäfts nach §§ 877, 1431 ABGB begründen mangels ausreichend engem Sachzusammenhang zu einem unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft keine Streitigkeit im Sinne des § 51 Abs 1 Z 1 JN. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19891031_OGH0002_0020OB00599_8900000_003

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