OGH 13Os114/89 (RS0088119)

OGH13Os114/8912.10.1989

Rechtssatz

Inverkehrsetzen bedeutet jede Tätigkeit, durch die die Verfügungsgewalt über ein Suchtgift mittels eines tatsächlichen oder rechtlichen Vorgangs von einem Verfügungsberechtigten auf einen anderen übertragen wird, wobei Vollendung eintritt, sobald diese Verfügungsgewalt eingeräumt ist.

Normen

SGG §12 Abs1 ID
SGG §12 Abs1 IF
SMG §28 Abs2 A

13 Os 114/89OGH12.10.1989
13 Os 28/90OGH07.06.1990

nur: Inverkehrsetzen bedeutet jede Tätigkeit, durch die die Verfügungsgewalt über ein Suchtgift mittels eines tatsächlichen oder rechtlichen Vorgangs von einem Verfügungsberechtigten auf einen anderen übertragen wird. (T1)

11 Os 16/91OGH19.03.1991

Vgl auch

15 Os 83/91OGH17.07.1991

nur T1; Beisatz: Von einer Person auf eine andere. (T2)

12 Os 33/92OGH07.05.1992

Vgl auch; Beisatz: Unter Inverkehrsetzen ist die Weitergabe von Suchtgift zu verstehen, wobei diese Tätigkeit mit der Übertragung der Verfügungsgewalt abgeschlossen ist. (T3)

15 Os 156/93OGH16.12.1993

nur T1; Veröff: EvBl 1994/78 S 347

13 Os 96/94OGH10.08.1994

nur T1

13 Os 163/96OGH06.11.1996

Vgl auch

12 Os 80/04OGH23.09.2004

Auch; Beisatz: Für die Herstellung des Tatbestandes des § 28 Abs 2 4. Fall SMG ist allein die Verfügungsgewalt entscheidend, die auch ein bloßer Detentor (§ 309 ABGB) hat. (T4)

11 Os 98/05dOGH31.01.2006

nur T1

15 Os 124/19bOGH04.12.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19891012_OGH0002_0130OS00114_8900000_002

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