OGH 15Os106/89 (RS0086930)

OGH15Os106/8910.10.1989

Rechtssatz

Bei teils vor und teils nach der Vollendung des neunzehnten Lebensjahres verübten Diebstählen kommt eine Anwendung des § 5 JGG dann, wenn alle diese Taten auf Grund des (infolge ihrer gemeinsamen Subsumtion unter die Wertqualifikation nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB konkret wirksamen) Zusammenrechnungsgrundsatzes (§ 29 StGB) eine auch Erwachsenen-Straftaten mitumfassende Subsumtions-Einheit bilden, nicht in Betracht.

Normen

JGG 1988 §5

15 Os 106/89OGH10.10.1989
12 Os 1/91OGH14.02.1991

Veröff: JBl 1992,55

13 Os 174/93OGH16.03.1994
13 Os 99/94OGH06.07.1994
11 Os 31/98OGH12.05.1998

Vgl auch; Beisatz: Für eine Anwendung der bloß für Jugendstraftaten geltenden Sonderbestimmung des § 5 JGG bleibt kein Raum, weil die strafsatzbestimmende Qualifikation der gewerbsmäßigen Begehung der Diebstähle nach § 130 zweiter Satz StGB bei denjenigen Fakten gegeben ist, die der Angeklagte nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres begangen hat. (T1)

14 Os 166/03OGH27.01.2004

Vgl

14 Os 8/04OGH17.02.2004

Ähnlich; Beisatz: Hat der Täter teils vor, teils nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu einer Subsumtionseinheit nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG zusammenzufasende Suchtgiftmengen in Verkehr gesetzt, ist § 5 JGG nicht anzuwenden.(T2)

12 Os 137/17iOGH19.04.2018

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Vgl auch nunmehr § 5 Z 11 JGG. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19891010_OGH0002_0150OS00106_8900000_002

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