OGH 13Os99/94

OGH13Os99/946.7.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 14.Dezember 1994, GZ 12 b Vr 53/93-44, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Fabrizy, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Breit, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und es werden das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch und demzufolge auch der gemäß §§ 494 a Abs 1 Z 2, Abs 7 (aF) StPO gefaßte Beschluß aufgehoben und in diesem Umfang gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

I. Für das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130, zweiter Satz, StGB (I) und das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II) wird Johann K***** nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt.

Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II. Gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht der über Johann K***** mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.März 1990, AZ 10 E Vr 2235/90, Hv 1210/90, verhängten Freiheitsstrafe abgesehen und gemäß § 494 a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5.Jänner 1970 geborene Johann K***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130, zweiter Satz, StGB (Punkt I) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (Punkt II) schuldig erkannt. Er wurde hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 StGB und 5 (Z 4) JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Die Staatsanwaltschaft bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Z 11 des § 281 Abs 1 StGB gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie die Anwendung des § 5 JGG rügt.

Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat der Angeklagte lediglich die in den Punkten I 2 bis 4 des Schuldspruchs angeführten Diebstähle vor Vollendung des 19.Lebensjahres verübt, bei Begehung der weiteren 19 Diebstahlsfakten sowie der als Urkundenunterdrückung qualifizierten Tathandlungen hatte er jedoch das 19.Lebensjahr bereits vollendet. Hat aber der Täter Straftaten teils vor, teils nach seinem 19.Geburtstag begangen, so sind bei der Prüfung gemäß § 28 StGB jene Strafdrohungen einander gegenüberzustellen, die sich nach dem jeweiligen Lebensalter des Täters zur Tatzeit nach dem Gesetz (§ 5 JGG) ergeben. Handelt es sich jedoch um Straftaten, für die der Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB gilt, so bilden diese jedenfalls eine Subsumtionseinheit (Leukauf-Steininger Nebengesetze2 § 11 JGG aF Anm F; 15 Os 106/89). Dementsprechend bestimmt sich im gegebenen Fall die Strafdrohung nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB, wobei für eine Anwendung der bloß für Jugendstraftaten geltenden Sonderbestimmung des § 5 JGG schon deshalb kein Raum bleibt, weil die strafsatzbestimmende Qualifikation der gewerbsmäßigen Begehung der (nach § 128 StGB oder § 129 StGB qualifizierten) Diebstähle nach § 130, zweiter Satz, StGB (auch) bei solchen Fakten gegeben ist, die der Angeklagte nach Vollendung des 19. Lebensjahres begangen hat.

Die rechtsirrige Anwendung des § 5 JGG hat selbst dann die Nichtigkeit des Urteils im Sinne des § 281 Abs 1 Z 11, erster Fall, StPO zur Folge, wenn die dabei verhängte Strafe innerhalb jenes Strafrahmens liegt, der richtigerweise anzuwenden gewesen wäre (Jesionek-Held, JGG 1988, § 5 Z 2 bis 4 Anm 6 mwN; 15 Os 106/89). Im gegebenen Fall wurde die Strafe sogar außerhalb des gesetzlichen Strafrahmens des § 130, zweiter Satz, StGB bemessen, sodaß sich schon daraus die Nichtigkeit des Strafausspruchs erweist.

Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Strafausspruch aufzuheben und mit Strafneubemessung vorzugehen, worauf die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung zu verweisen war.

Bei der durch die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe waren die vom Erstgericht richtig und vollständig konstatierten Strafzumessungsgründe zu übernehmen. Davon ausgehend ist die (neu) ausgemessene Freiheitsstrafe tat- und tätergerecht. Diese konnte, den vom Erstgericht zutreffend angestellten Erwägungen folgend, (abermals) bedingt nachgesehen werden. Demzufolge war aber auch (gemäß § 53 Abs 2 StGB) von einem Widerruf der bedingten Nachsicht der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.März 1990 verhängten Strafe abzusehen und die Probezeit aus den vom Erstgericht zutreffend angeführten Gründen auf fünf Jahre zu verlängern.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

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