OGH 9ObA271/89 (RS0043996)

OGH9ObA271/8927.9.1989

Rechtssatz

Ein Rekurs gegen einen Beschluss gemäß § 37 Abs 3 ASGG ist nicht zweiseitig. (§ 48 ASGG).

Normen

ZPO §521a
ASGG §37 Abs3

9 ObA 271/89OGH27.09.1989
2 Ob 60/95OGH27.06.1996

Beisatz: Da durch einen Beschluss nach § 37 Abs 3 ASGG die Rechtsdurchsetzung nicht auf eine andere Verfahrensebene verlagert wird, sondern die Rechtssache im streitigen Verfahren verbleibt, ist eine analoge Anwendung der Bestimmungen des § 521a ZPO auf einen Beschluss nach § 37 ASGG nicht geboten. (T1)

1 Ob 2096/96hOGH03.10.1996

Beis wie T1

9 ObA 68/03wOGH27.08.2003

Beisatz: An dieser Auffassung ist auch im Hinblick auf die Entscheidung des EGMR vom 6. 2. 2001 "Beer gegen Österreich", (ÖJZ 2001/16), festzuhalten. (T2)

9 ObA 86/03tOGH27.08.2003

Beis wie T2

9 ObA 1/04vOGH21.01.2004

Beisatz: Zur Umsetzung des Erfordernisses der Waffengleichheit iSd Art 6 Abs 1 EMRK ist es nicht erforderlich, jeden anfechtbaren Beschluss im Zuge des Verfahrens dem Regime eines zweiseitigen Rechtsmittelverfahrens zu unterwerfen. Vielmehr kommt es darauf an, ob mit dem angefochtenen Beschluss über einen Rechtsschutzanspruch abgesprochen wurde. (T3)

9 Ob 40/05fOGH03.08.2005
1 Ob 88/13tOGH27.06.2013

Gegenteilig

Dokumentnummer

JJR_19890927_OGH0002_009OBA00271_8900000_001

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