OGH 9ObA236/89 (RS0064834)

OGH9ObA236/8927.9.1989

Rechtssatz

Die Verfallsbestimmung in Pkt 6 lit c des KollV für die Angestellten im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe bezieht sich nach ihrer Einordnung nur auf das in diesem Punkt geregelte laufende Monatsgehalt, nicht aber auf die in Pkt 9 geregelte, nicht als "Gehaltsanspruch" bezeichnete Jahresremuneration. (§ 48 ASGG).

Normen

KollV für das Hotel- und Gastgewerbe - Angestellte Pkt6 litc

9 ObA 236/89OGH27.09.1989
8 ObA 22/04zOGH11.11.2004

Auch; Beisatz: Nur die in Punkt6. des Kollektivvertrags behandelten Lohnansprüche, somit jene auf laufendes Entgelt, sollen von der Verfallsbestimmung betroffen sein. Die Verfallsbestimmung gilt nicht für die im Pkt11a geregelte Jahresremuneration. (T1)

8 ObA 32/13hOGH27.06.2013

Auch

8 ObA 50/13fOGH28.10.2013

Auch; Beisatz: Die Verfallsbestimmung nach Pkt 7 lit e des Kollektivvertrags für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe bezieht sich nur auf das laufende Entgelt. (T2)<br/>Beisatz: Nicht aber auf die Urlaubsersatzleistung. (T3)

8 ObA 13/14sOGH28.04.2014

Auch; Beisatz: Die Verfallsklausel nach Pkt 7 lit e des Kollektivvertrags für Arbeiter im Hotel‑ und Gastgewerbe ist auf den Anspruch auf Jahresremuneration nicht anwendbar. (T4)<br/>

9 ObA 111/21wOGH15.12.2021

Auch; Beisatz: Hier: Die Verfallsbestimmung gilt nicht für Entgeltansprüche für Mehrarbeit. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19890927_OGH0002_009OBA00236_8900000_003