Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.087 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 514,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Soweit die Revisionswerberin - in der Verfahrens- und in der Rechtsrüge - bemängelt, die Vorinstanzen hätten die angenommene Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht ausreichend geprüft, macht sie einen Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend, den sie nicht einmal im Berufungsverfahren gerügt hat. Auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen können angebliche Verfahrensmängel erster Instanz nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (vgl. RZ 1989/16).
Im übrigen ist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin zu entgegnen:
Der Kläger hatte die übrigen in dem von der beklagten Partei betriebenen Restaurant beschäftigten Arbeitnehmer zu überwachen und einzuteilen, er hatte den Wareneinkauf zu erledigen und war für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang verantwortlich. Völlig zu Recht haben die Vorinstanzen den Kläger daher als Restaurantdirektor eingestuft und nicht etwa - wie dies die Revisionswerberin anstrebt - einem Buchhalter gleichgestellt.
Die Verfallsbestimmung in Punkt 6 lit c des Kollektivvertrages für die Angestellten im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe ("Gehaltsansprüche verfallen, wenn sie nicht vier Monate nach Fälligkeit vom Angestellten beim Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter schriftlich geltend gemacht werden") bezieht sich nach ihrer Einordnung nur auf das in diesem Punkt geregelte laufende Monatsgehalt, nicht aber auf die in Punkt 9 geregelte, nicht als "Gehaltsanspruch" bezeichnete Jahresremuneration. Zutreffend ist im übrigen das Berufungsgericht bei Auslegung dieser Kollektivvertragsbestimmung davon ausgegangen, daß der Anwendungsbereich verhältnismäßig kurzer, die Frist des § 1162 d ABGB unterschreitender Verfallsfristen mangels jeglichen Anhaltspunktes grundsätzlich nicht im Wege ausdehnender Auslegung auszuweiten ist.
Unzutreffend ist schließlich auch die Ansicht der Revisionswerberin, das Hinzutreten einer weiteren Erkrankung während eines ununterbrochenen Krankenstandes löse eine neuerliche Anzeigepflicht des Angestellten im Sinne des § 8 Abs 8 AngG aus. Gegenstand dieser Anzeige ist die Dienstverhinderung des Angestellten, sodaß dieser Verpflichtung Genüge getan ist, wenn der erkrankte Angestellte als Grund für die Dienstverhinderung bloß "Erkrankung" nennt. Zweck dieser ohne Verzug zu erstattenden Anzeige ist es vor allem, den Arbeitgeber vom Ausfall des Arbeitnehmers unverzüglich zu informieren, um ihm Gelegenheit zu sofortigen Dispositionen zu geben. Da der zur unverzüglichen Anzeige verpflichtete Arbeitnehmer eine ärtzliche Untersuchung nicht abzuwarten hat, wird er überdies zum Zeitpunkt der Anzeige vielfach gar nicht in der Lage sein, die Art der Erkrankung anzugeben. Da sich die Anzeige der Dienstverhinderung damit nicht auf eine bestimmte Erkrankung bezieht, löst eine weitere Erkrankung im Rahmen eines ununterbrochenen Krankenstandes grundsätzlich keine neuerliche Anzeigepflicht aus. Die Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist vielmehr Gegenstand der erst auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegenden Bestätigung. Aber auch diese Bestätigung muß entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kein Leistungskalkül im Sinne einer detaillierten Beschreibung der Leistungseinschränkungen des Arbeitnehmers enthalten. Eine solche Auffassung läßt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Es reicht aus, daß als Grund der Dienstverhinderung "Krankheit" genannt wird.
Da ein Teil dieses ununterbrochenen Krankenstandes auf die Folgen eines Arbeitsunfalles zurückzuführen war, ist das Berufungsgericht zutreffend von einer Verlängerung des Anspruches auf Entgeltfortzahlung gemäß § 8 Abs 1 Satz 1 AngG um die Dauer der durch den Arbeitsunfall bedingten Dienstverhinderung ausgegangen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)