OGH 4Ob301/89 (RS0004413)

OGH4Ob301/8926.9.1989

Rechtssatz

Wo die Nichtbeseitigung gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist, läuft der Beseitigungsanspruch mit dem Unterlassungsanspruch parallel; das muß freilich in anderen Fällen nicht zutreffen und kann dann zur Selbständigkeit des Beseitigungsanspruches von dem damit nicht "gleichgerichteten" Unterlassungsanspruch führen.

Normen

EO §355 XII
EO §355 XIV
UWG §15

4 Ob 301/89OGH26.09.1989

Veröff: JBl 1990,119 = ÖBl 1990,132

3 Ob 12/91OGH10.04.1991

nur: Wo die Nichtbeseitigung gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist, läuft der Beseitigungsanspruch mit dem Unterlassungsanspruch parallel. (T1) Beisatz: Wenn der Verpflichtete einen dem Verbot widersprechenden Zustand nicht behebt, handelt er auch schon dem bloß auf Unterlassung (und nicht auch auf Beseitigung) lautenden Gebot zuwider. (T2) Veröff: ÖBl 1991,115

3 Ob 185/94OGH30.08.1995

nur T1; Veröff: SZ 68/151

4 Ob 2055/96aOGH30.04.1996

Beis wie T2

3 Ob 215/02tOGH18.12.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Sogenannte "gleichgerichtete Zustandsstörung". (T3); Beis wie T2; Beisatz: Den Verpflichteten trifft insoweit auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 356 EO eine echte Beseitigungspflicht, um eine Exekutionsführung zu vermeiden. (T4); Beisatz: Einem Unterlassungsgebot kann also in einem solchen Fall auch durch bloße Untätigkeit zuwider gehandelt werden (ÖBl 1990, 134 mwN). (T5); Veröff: SZ 2002/178

3 Ob 8/12sOGH22.02.2012

Vgl auch Beis wie T2; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19890926_OGH0002_0040OB00301_8900000_001

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