Normen
JGG 1988 §5 Z2
JGG 1988 §5 Z3
JGG 1988 §5 Z4
JGG 1988 §28
StPO §345 Abs1 Z1
StPO §345 Abs1 Z13
12 Os 65/89 | OGH | 21.09.1989 |
12 Nds 28/90 | OGH | 29.03.1990 |
Beisatz: Hier: Negativer Kompetenzkonfikt - Zuständigkeit des JGH Wien verneint. (T1) |
11 Os 55/92 | OGH | 02.06.1992 |
Vgl auch; nur: Hat der Angeklagte die ihm angelasteten Straftaten teils vor, teils nach Vollendung seines neunzehnten Lebensjahres begangen und ist die Strafbemessung für diese nicht nur als Jugendstraftaten (§ 1 Z 3 JGG 1988) zu beurteilenden strafbedrohten Handlungen gemäß § 28 StGB nach der für das nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres verübte Delikt vorzunehmen, so finden weder die materiellrechtliche Vorschrift des § 5 Z 2 bis 4 JGG 1988. (T2) |
13 Os 73/94 | OGH | 06.07.1994 |
Vgl auch |
11 Os 60/00 | OGH | 12.09.2000 |
Auch; Beisatz: Die Anwendung der strafreduzierenden Bestimmungen des § 5 JGG kommt in Fällen, in welchen der Angeklagte strafbare Handlungen teils vor, teils nach Vollendung des 19. Lebensjahres begangen hat, nur dann in Betracht, wenn nach § 28 Abs 1 StGB eine (ausschließlich) als Jugendlicher begangene Tat strafbestimmend ist. (T3) |
14 Os 72/04 | OGH | 13.07.2004 |
Teilweise abweichend; Beisatz: Ob im Fall real konkurrierender, teils vor, teils nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangener strafbarer Handlungen eine Straftat vor diesem Zeitpunkt den Strafrahmen (§ 28 StGB) bestimmt, ist nach dem Wortlaut der Besetzungsvorschrift des § 46a Abs 1 JGG ohne Bedeutung; kommt es für die Anwendung des § 28 JGG doch allein auf den Zeitpunkt der Tatbegehung an. Die gemeinsame Führung eines Taten vor und nach Vollendung des 21. Lebensjahres ein- und desselben Angeklagten umfassenden Strafverfahrens obliegt daher nach § 56 Abs 3 StPO dem die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Geschworenengericht in der im § 28 JGG vorgeschriebenen Besetzung. (T4) |
12 Os 6/05g | OGH | 17.02.2005 |
Beisatz: Mangels inhaltlicher Änderung des Jugendgerichtsgesetzes in der Zuständigkeitsregelung - vgl §§ 23, 27 JGG vor BGBl I 2001/19 - gilt dies auch für Taten, die teils vor, teils nach Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurden. (T5); Beisatz: Nunmehr Volljährigkeit mit Vollendung des 18.Lebensjahres. (T6) |
12 Os 112/17p | OGH | 15.03.2018 |
Auch; Beis wie T3 |
12 Os 70/18p | OGH | 11.10.2018 |
Auch; Beisatz: Hier: Vollendung des 16. Lebensjahres bei der abgrenzung von § 5 Z 2 lit a zu lit b JGG. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19890921_OGH0002_0120OS00065_8900000_001
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