OGH 8Ob700/88 (RS0077156)

OGH8Ob700/8820.7.1989

Rechtssatz

Über die Folgen der Verletzung materieller Ehevoraussetzungen entscheidet das "verletzte" Recht, also jenes Personalstatut, dessen Vorschriften nicht eingehalten wurden (Schwimann im Grundriß des IPRG 205). Bei Verletzung zweier Personalstatuten ist zunächst zu prüfen, welche Sanktionen wirksam werden. Hängt die Sanktion der beiden Statuten von der Geltendmachung ab, so entscheidet zunächst das zeitliche Zuvorkommen. Werden abweichende Rechtsfolgen beider Personalstatuten gleichzeitig gelöst, so gilt der (in der deutschen Lehre einhellig anerkannte) Grundsatz "des ärgeren Rechtes" (hier: Nichtigkeit einer Ehe nach österreichischem und sowjetrussischen Recht).

Normen

IPRG §17

8 Ob 700/88OGH20.07.1989

Veröff: EvBl 1990/8 S 55

5 Ob 609/89OGH03.10.1989

Vgl aber; Beisatz: Von der Wirkung einer derartigen Verletzung wird immer das gesamte Eheverhältnis erfaßt, unabhängig davon, ob die Verletzung beide Personalstatuten - wenn auch aus verschiedenen Gründen - oder nur eines von ihnen betrifft. (T1) Veröff: SZ 62/159 = JBl 1990,531

4 Ob 554/94OGH20.09.1994

Beisatz: Das "verletzte Recht" bestimmt nicht nur Art und Umfang der eherechtlichen Sanktion, sondern auch die Einzelheiten ihrer Geltendmachung, insbesondere die Klageberechtigung des Staatsanwaltes. Hier: jugoslawisches Recht. (T2)

7 Ob 2179/96hOGH30.07.1996

Vgl auch

6 Ob 2275/96vOGH10.04.1997

nur: Über die Folgen der Verletzung materieller Ehevoraussetzungen entscheidet das "verletzte" Recht, also jenes Personalstatut, dessen Vorschriften nicht eingehalten wurden. (T3) Beis wie T1

2 Ob 267/98yOGH29.10.1998

Auch; Beisatz: Hier: Nichtigkeit einer Ehe nach österreichischem und jugoslawischem Recht. (T4)

7 Ob 312/04iOGH02.03.2005

Auch; nur T3

4 Ob 163/18aOGH25.09.2018

Beis wie T1; Beis wie T2; nur T3

6 Ob 66/21fOGH12.05.2021

Beisatz: Hier: Verletzung materieller Ehevoraussetzungen nach österreichischem und türkischem Recht. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19890720_OGH0002_0080OB00700_8800000_001

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