Normen
MRG §3 Abs2 Z2
WEG 1975 §14
WEG 2002 §28 Abs1
5 Ob 65/88 | OGH | 20.06.1989 |
5 Ob 219/98m | OGH | 11.05.1999 |
Auch; nur: Feuchtigkeitsschäden infolge Wassereintrittes in Mauerwerk stellen einen ernsten Schaden des Hauses dar und die Behebung dieser Schäden gehört zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft. Werden im Zuge der Behebung solcher Schäden Arbeiten in den einzelnen Wohnungseigentumsobjekten notwendig, so gehören auch diese Maßnahmen zur Behebung eines ernsten Schadens und fallen die damit verbundenen Kosten in die Zahlungspflicht der Gemeinschaft. (T1)<br/>Beisatz: Mit § 14 Abs 1 Z 1 WEG ist der Erhaltungsbegriff des MRG auch für die WE-Gemeinschaft verbindlich geworden. (T2) Beisatz: Hier: Kellerabteile, die Zubehör zum Wohnungseigentum sind. (T3) |
1 Ob 183/00v | OGH | 24.10.2000 |
Ähnlich; Beisatz: Risse an Wohnungswänden und sonstige Schäden innerhalb der Wohnungen sind von deren Eigentümern (nur) zu tragen, wenn es sich dabei um rein optische Probleme - also um "Schönheitsfehler" - handelt, die "durch Übermalen beziehungsweise Ausmalen behoben werden können". Hingegen sind ernste Schäden des Hauses auf Kosten der Miteigentümergemeinschaft zu beheben. Darunter können auch Schäden innerhalb der einzelnen Wohnungen fallen. (T4)<br/>Veröff: SZ 73/160 |
1 Ob 228/00m | OGH | 28.11.2000 |
Gegenteilig; Beisatz: Die Schäden an der Malerei oder an Tapeten sind gewiss keine Schäden an der Substanz des Hauses, sodass der Vermieter zu deren Behebung nicht verpflichtet ist. Es ist vielmehr allein Sache des Mieters, die Malerei oder die Tapeten nach seinem eigenen Gutdünken zu gestalten beziehungsweise zu erneuern. Sind die ernsten Schäden eines Hauses - hier: die Setzungsrisse - erst einmal behoben, so ist der Erhaltungspflicht des Vermieters Genüge getan, und es obliegt nun dem Mieter, die Innengestaltung des von ihm gemieteten Objekts vorzunehmen. (T5) |
5 Ob 289/03s | OGH | 29.03.2004 |
Auch; nur: Feuchtigkeitsschäden infolge ständigen Wassereintrittes in Mauerwerk stellen einen ernsten Schaden des Hauses dar und die Behebung dieser Schäden gehört zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft. (T6) |
5 Ob 83/06a | OGH | 20.04.2006 |
Auch; Beisatz: Hier: § 3 MRG. (T7)<br/>Beisatz: Nicht nur die Behebung von Substanzschäden unterliegt der Erhaltungspflicht des Vermieters, sondern auch jede in diesem Zusammenhang erforderliche Nacharbeit (Nachfolgearbeit) wie zum Beispiel Schuttabfuhr, Wiederherstellung von Tapeten, Malerei oder Verfliesung. (Ausdrücklich gegenteilig zu 1 Ob 228/00m.) (T8) |
4 Ob 86/08p | OGH | 08.07.2008 |
Ähnlich; Beis wie T7; Beis wie T8 |
5 Ob 238/08y | OGH | 04.11.2008 |
Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Die Entscheidung 1 Ob 228/00m ist vereinzelt geblieben. Aus einer Einzelentscheidung kann keine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgeleitet werden. (T9) |
5 Ob 113/10v | OGH | 02.12.2010 |
Auch; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Funktioneller und adäquater Zusammenhang zwischen den „eigentlichen“ und den „abgeleiteten“ Erhaltungsarbeiten kann dabei Abgrenzungshilfe sein. (T10)<br/>Beisatz: Umfang der (Vor‑ und Nach‑)Arbeiten nach §§ 3 f MRG steht im Zusammenhang mit dem Verständnis der „Duldungspflichten“ des Mieters nach § 8 Abs 2 MRG und dessen Entschädigungsanspruch nach § 8 Abs 3 MRG. (T11) |
5 Ob 170/11b | OGH | 13.12.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Die Behebung eines ernsten Schadens iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG des Hauses oder an einem Wohnungseigentumsobjekt ist stets ordentliche Verwaltung und fällt damit in die Zuständigkeit der Eigentümergemeinschaft, die dafür auch zahlungspflichtig ist. (T12) |
5 Ob 148/12v | OGH | 17.12.2012 |
Auch; nur T6 |
5 Ob 247/12b | OGH | 21.03.2013 |
Auch; Auch Beis wie T3 |
5 Ob 60/14f | OGH | 20.05.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Schimmelbefall im Kellergeschoß des Hauses. (T13)<br/><br/> |
5 Ob 143/14m | OGH | 18.11.2014 |
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T11; Beisatz: Ob bloß vorbereitende, begleitende oder nachfolgende Tätigkeiten vorliegen, ist aus deren funktionellem Zusammenhang mit der eigentlichen Erhaltungsarbeit zu erschließen. Sie sind zu deren Durchführung notwendig, ermöglichen oder erleichtern sie oder dienen dazu, den ursprünglichen Zustand nach Abschluss der Erhaltungsarbeit wiederherzustellen. (T14)<br/> |
5 Ob 230/14f | OGH | 27.01.2015 |
Vgl auch; Beis wie T12 |
6 Ob 3/14f | OGH | 29.06.2015 |
Auch; Beis wie T12 |
3 Ob 85/15v | OGH | 16.03.2016 |
Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2016/30 |
5 Ob 181/16b | OGH | 23.01.2017 |
Vgl auch; Beis wie T14 |
6 Ob 101/18y | OGH | 28.06.2018 |
Auch; nur T6; Beis ähnlich wie T13 |
5 Ob 57/19x | OGH | 21.05.2019 |
Auch; Beis wie T12 |
5 Ob 178/21v | OGH | 15.11.2021 |
Vgl; nur T6 |
5 Ob 6/22a | OGH | 03.03.2022 |
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T14 |
Dokumentnummer
JJR_19890620_OGH0002_0050OB00065_8800000_001
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