OGH 1Ob556/89 (RS0018357)

OGH1Ob556/8926.4.1989

Rechtssatz

Die Geltendmachung eines vereinbarten Terminverlustes wegen Nichtbezahlung von Wertsicherungsbeträgen kann dann unangemessen sein, wenn der Schuldner nur zufolge Auslegungsdifferenzen mit einem verhältnismäßig geringfügigen Betrag in Zahlungsverzug gekommen ist.

Normen

ABGB §918 IVa
ABGB §986 F

1 Ob 556/89OGH26.04.1989
1 Ob 542/92OGH19.02.1992

Vgl; Beisatz: Im vorliegenden Fall wurde die Nichtzahlung von Zinsen nicht als bloß geringfügige, nicht zum Terminsverlust führende Ungenauigkeit des Leistungsausmaßes angesehen. (T1)

1 Ob 193/99kOGH25.01.2000

Vgl auch; Beisatz: Hier: Geringfügige Überschreitung der bedungenen Leistungsfrist. (T2)

4 Ob 259/02wOGH17.12.2002
3 Ob 197/05zOGH24.08.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob die Geltendmachung eines vereinbarten Terminsverlusts oder der Nichterfüllung eines Prämienvergleichs gerechtfertigt ist, hängt von den im jeweiligen Einzelfall gegebenen besonderen Umständen ab. (T3)

3 Ob 250/05vOGH25.01.2006

Vgl auch; Beis wie T3

8 ObA 25/06vOGH30.03.2006

Vgl auch; Beis wie T3

3 Ob 191/12bOGH19.12.2012

Vgl auch

3 Ob 226/12zOGH23.01.2013

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

8 ObA 71/20dOGH25.08.2020

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Maßgeblich sind dabei der Inhalt der zwischen Gläubiger und Schuldner getroffenen Vereinbarung, das Verhältnis des Rückstands zum geschuldeten Betrag und das Verhalten von Gläubiger und Schuldner im Zusammenhang mit der Minderleistung. So schon 4 Ob 259/02w. (T4)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19890426_OGH0002_0010OB00556_8900000_001

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