OGH 4Ob26/89 (RS0078172)

OGH4Ob26/894.4.1989

Rechtssatz

Es ist Sache des Klägers, konkrete Behauptungen aufzustellen, daß er durch die Veröffentlichung seines Bildnisses eine besonders empfindliche Kränkung erfahren habe. Die Floskel, daß das Klagebegehren "auf alle nur denkbaren Rechtsgründe, inklusive aller Ansprüche aus dem Persönlichkeit und dem Recht am eigenen Bild, sowohl nach ABGB als auch nach UrhG" gestützt werde, bedeutet nur, daß sich der Kläger nicht auf eine bestimmte rechtliche Qualifikation einengen lassen wollte; sie kann aber das erforderliche konkrete Tatsachenvorbringen nicht ersetzen.

Normen

UrhG §78
UrhG §86
UrhG §87 Abs2

4 Ob 26/89OGH04.04.1989

Veröff: JBl 1989,786 (Nowakowski) = ÖBl 1990,91 = MR 1989,132 (Zanger)

4 Ob 30/90OGH08.05.1990

nur: Es ist Sache des Klägers, konkrete Behauptungen aufzustellen, daß er durch die Veröffentlichung seines Bildnisses eine besonders empfindliche Kränkung erfahren habe. (T1)<br/>Beisatz: Wurden aber berechtigte Interessen des Abgebildeten schon dadurch verletzt, daß der Abgebildete durch die beanstandete Bildnisveröffentlichung in aller Öffentlichkeit lächerlich gemacht wurde, dann ist die Behauptung, dem öffentlichen Spott ausgesetzt worden zu sein ausreichend für die Voraussetzungen des Ersatzes gemäß § 87 Abs 2 UrhG. (T2)<br/>Veröff: SZ 63/75

4 Ob 112/92OGH15.12.1992

nur T1; Veröff: ÖBl 1993,39 = MR 1993,61 (Walter)

4 Ob 52/94OGH26.04.1994

Beis wie T2; Veröff. SZ 67/71

4 Ob 2059/96iOGH29.05.1996

nur T1; Beisatz: Ergibt sich aber schon aus der Behauptung der im konkreten Einzelfall beeinträchtigten Interessen eine solche empfindliche Kränkung, dann hat der Kläger damit auch schon die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens gemäß § 87 Abs 2 UrhG dargetan. (T3)

4 Ob 287/97bOGH12.08.1998

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 71/131

4 Ob 44/01aOGH14.05.2001

nur T1; Beis wie T3

4 Ob 120/03fOGH19.08.2003

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Wer wegen einer Urheberrechtsverletzung die Abgeltung immateriellen Schadens verlangt, muss daher darlegen, welche Nachteile persönlicher Art entstanden sind und warum er das Verhalten des Schädigers als besondere Kränkung empfindet. (T4); Veröff: SZ 2003/92

1 Ob 230/18gOGH20.12.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19890404_OGH0002_0040OB00026_8900000_001

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