OGH 14Os9/89 (RS0093701)

OGH14Os9/898.3.1989

Rechtssatz

Der subjektive Tatbestand des Raubes erfordert neben dem Bereicherungsvorsatz (wie bei Diebstahl) auch den (Nötigungsvorsatz) Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB), die Sache unter gewaltsamer Ausschaltung oder Überwindung des widerstrebenden Willens des Angegriffenen wegzunehmen. Erfolgt der Angriff auf das Opfer unversehens, sodaß das Opfer einen auch dem Angreifer bewußt werdenden Behauptungswillen und daher einen Widerstandsentschluß erst gar nicht fassen kann, liegt Diebstahl vor, weil es diesfalls an der räuberischen Nötigung fehlt. In diesem Fall wird vielmehr nur das Überraschungsmoment noch vor bzw ohne Bildung eines Widerstandes seitens des überraschten Opfers ausgenützt.

Normen

StGB §127 E
StGB §142 D

14 Os 9/89OGH08.03.1989
14 Os 145/89OGH06.12.1989

Vgl; Beisatz: Raub, weil der Überfallene nicht von vornherein als willenlos und widerstandsunfähig anzusehen war und der Täter zwecks präventiver Brechung des zu erwartenden Widerstandswillens des Tatopfers unmittelbar auf dessen Körper einwirkte und sich nicht bloß auf eine Sachwegnahme durch unvermutetes Ergreifen der Beute beschränkte. (T1)

12 Os 113/94OGH29.09.1994

Vgl; Beis wie T1

14 Os 102/96OGH06.08.1996

Vgl auch

13 Os 61/98OGH17.06.1998

Vgl auch

12 Os 147/06vOGH25.01.2007

Auch; nur: Der subjektive Tatbestand des Raubes erfordert neben dem Bereicherungsvorsatz (wie bei Diebstahl) auch den (Nötigungsvorsatz) Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB), die Sache unter gewaltsamer Ausschaltung oder Überwindung des widerstrebenden Willens des Angegriffenen wegzunehmen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19890308_OGH0002_0140OS00009_8900000_003

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