OGH 10ObS63/89 (RS0085791)

OGH10ObS63/897.3.1989

Rechtssatz

Die Lösung der im § 74 Abs 1 ASGG bezeichneten Vorfragen ist dem Gericht auch dann entzogen, wenn diese Vorfragen in einem Verfahren gemäß § 65 Abs 1 Z 4 ASGG auftreten. Auch in einem solchen Fall ist, wenn eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht vorliegt das Verfahren zu unterbrechen und die Entscheidung im Verwaltungsverfahren abzuwarten. An diese Entscheidung ist das Gericht gebunden.

Normen

ASGG §74 Abs1

10 ObS 63/89OGH07.03.1989

Veröff: SSV-NF 3/31

10 ObS 268/89OGH24.10.1989

Beisatz: Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen. Die Feststellung der Versicherungspflicht gehört ebenso wie die Versicherungsberechtigung zu den Verwaltungssachen. (T1) <br/>Veröff: SSV-NF 3/125 = RZ 1992/79 S 240

10 ObS 48/92OGH10.03.1992

Vgl auch

10 ObS 316/92OGH12.01.1993

Beis wie T1

10 ObS 34/99vOGH18.02.1999

Vgl auch

10 ObS 173/12gOGH29.01.2013

nur: Die Lösung der im § 74 Abs 1 ASGG bezeichneten Vorfragen ist dem Gericht auch dann entzogen, wenn diese Vorfragen in einem Verfahren gemäß § 65 Abs 1 Z 4 ASGG auftreten. Auch in einem solchen Fall ist, wenn eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht vorliegt das Verfahren zu unterbrechen und die Entscheidung im Verwaltungsverfahren abzuwarten. (T2)<br/>Beis wie T1; Beisatz: Dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofsverfahrens. (T3)

10 ObS 58/15zOGH30.06.2015

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19890307_OGH0002_010OBS00063_8900000_005

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