OGH 9ObA286/88 (RS0021449)

OGH9ObA286/8825.1.1989

Rechtssatz

Den Arbeitnehmer trifft nicht nur eine Pflicht zur Arbeit, sondern auch eine Treuepflicht (Fremdinteressenwahrungspflicht), die ihn dazu verhält, auf betriebliche Interessen des Arbeitgebers entsprechend Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitnehmer hat die betrieblichen Interessen zu respektieren und insbesondere alles zu unterlassen, was den unternehmerischen Tätigkeitsbereich, dessen Organisationswert und dessen Chancen beeinträchtigt. Er hat den Arbeitgeber im Rahmen der Beistandspflicht und Anzeigepflicht vor drohenden Schäden zu warnen und zu deren Beseitigung beizutragen.

Normen

ABGB §1151 IA
ABGB §1153 A
ABGB §1157

9 ObA 286/88OGH25.01.1989

Veröff: RdW 1989,232

9 ObA 287/92OGH27.01.1993

Vgl auch; nur: Den Arbeitnehmer trifft nicht nur eine Pflicht zur Arbeit, sondern auch eine Treuepflicht (Fremdinteressenwahrungspflicht), die ihn dazu verhält, auf betriebliche Interessen des Arbeitgebers entsprechend Rücksicht zu nehmen. (T1) <br/>Beisatz: Eine verbindliche Mitwirkung an unternehmerischen Dispositionen durch Einkommensverzicht oder eine Beteiligung des Arbeitnehmers am Unternehmerrisiko ist davon nicht umfasst. (T2) <br/>Veröff: WBl 1993,190 = SozArb 1993 H6,11

9 ObA 122/93OGH09.06.1993

Auch; nur T1; Beisatz: Als Verhaltenspflicht kann sie den Arbeitnehmer auch zu einem positiven Tun verpflichten und daher unter Umständen auch zu einer Überstundenleistungsverpflichtung führen. Die auf der Treuepflicht beruhende Verpflichtung, Überstunden zu leisten, wird erst dann schuldhaft verletzt, wenn der Arbeitnehmer alle Umstände gekannt hat, die seine Treuepflicht auslösen (§ 48 ASGG). (T3)

9 ObA 23/94OGH20.04.1994

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hiebei handelt es sich ganz überwiegend um Unterlassungspflichten und nur ausnahmsweise um positive Handlungspflichten. Da der Arbeitnehmer nur zu den arbeitsvertraglichen bedungenen Arbeiten verpflichtet ist, unterliegt daher die Treueverpflichtung des Arbeitnehmers, ausnahmsweise bei Arbeiten einzuspringen, die nicht zu seiner eigentlichen Arbeitspflicht gehören, engen Grenzen. (§48 ASGG) (T4)

8 ObA 314/95OGH18.04.1996

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4

8 ObA 380/97hOGH22.12.1997
9 ObA 208/02gOGH26.02.2003

Auch; nur: Den Arbeitnehmer trifft nicht nur eine Pflicht zur Arbeit, sondern auch eine Treuepflicht (Fremdinteressenwahrungspflicht), die ihn dazu verhält, auf betriebliche Interessen des Arbeitgebers entsprechend Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitnehmer hat die betrieblichen Interessen zu respektieren. (T5)<br/>Beisatz: Der Dienstnehmer darf auch außerdienstlich kein Verhalten setzen, das erkennbaren Betriebsinteressen widerspricht. (T6)

9 ObA 82/06hOGH27.09.2006

Auch; nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Eine Beschränkung oder ein Verbot von Nebenbeschäftigungen, mit denen dem Dienstgeber Konkurrenz gemacht wird, ist daher weder sittenwidrig noch steht sie (bzw es) im Gegensatz zum Recht auf freien Erwerb. (T7)

9 ObA 46/07sOGH28.09.2007

Vgl auch

9 ObA 181/08wOGH29.10.2009

Vgl auch; Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Hier: Zulässige Verweigerung der Genehmigung der Nebenbeschäftigung eines Arztes in anderen Krankenanstalten als jenen seines Arbeitgebers. (T8)

9 ObA 11/11zOGH30.03.2011
9 ObA 115/13xOGH26.11.2013

Auch; Beisatz: Es kann zwar nicht generell ausgeschlossen werden, dass Angestellte abhängig vom konkreten Krankheitsbild auch während des Krankenstandes für die Bekanntgabe unbedingt erforderlicher Informationen, deren Vorenthaltung zu einem wirtschaftlichen Schaden des Arbeitgebers führen würde, in einem Ausmaß ‑ etwa telefonisch ‑ zur Verfügung stehen, dass ihren Genesungsprozess nicht beeinträchtigt. Dies erfordert jedoch, dass vom Arbeitgeber konkretisiert wird, um welche Informationen es sich handelt, warum diese nicht anderweitig beschafft werden können und warum aus dem Fehlen der Information ein schwerer wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. (T9)

9 ObA 70/15gOGH24.06.2015

Vgl auch

8 ObA 66/19tOGH24.04.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Übergang eines Teils des bisherigen Arbeitgebers infolge einer Spaltung auf neuen Arbeitgeber; Arbeitnehmer ist im Rahmen seiner Treuepflicht gegenüber dem neuen Arbeitgeber verpflichtet, diesen über die zum Zweck der Ersparnis von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bereits mit dem Geschäftsführer des bisherigen Arbeitgebers getroffene Abrede zu informieren, wonach er den Firmenwagen auch für Privatfahrten benutzen zu darf, aber in das zu führende Fahrtenbuch keine Privatfahrten eintragen soll (Steuerhinterziehung). (T10)

8 ObA 26/22iOGH25.05.2022

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, der Reduktion seiner Arbeitszeit und seines Einkommens im Rahmen der Corona‑Kurzarbeit zuzustimmen. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19890125_OGH0002_009OBA00286_8800000_001

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