OGH 9ObA23/94

OGH9ObA23/9420.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Barbara Hopf und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Günther L*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Thaddäus Schäfer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Markus Zoller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 204.396,66 S brutto sA (Revisionsstreitwert 185.015,34 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.November 1993, GZ 5 Ra 187/93-16, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 9.Juli 1993, GZ 44 Cga 22/93h-11, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 8.836,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.472,70 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Soweit die Revisionswerberin unterstellt, der Kläger habe sich ohne jeglichen Vorbehalt verbindlich verpflichtet, der beklagten Partei auch seine Gewerbeberechtigung für den Reifenhandel zur Verfügung zu stellen, geht sie nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen aus, wonach zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der beklagten Partei vereinbart war, daß die näheren Umstände, unter denen der Kläger seine Gewerbeberechtigung für den Reifenhandel zur Verfügung stelle, noch geregelt werden sollten. Der Geschäftsführer der beklagten Partei lehnte den vom Kläger ausgearbeiteten Vertragsentwurf, mit dem der Kläger die näheren Bedingungen vorschlug, unter denen der zur Erbringung dieser aufgrund des bestehenden Arbeitsvertrages nicht geschuldeten Leistung bereit sei, ab, ohne einen Gegenvorschlag zu erstatten.

Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist der Arbeitnehmer im Rahmen der Treuepflicht verpflichtet, die sachlich gerechtfertigten wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Arbeitgebers zu wahren, wobei diese Interessenwahrungspflicht in ihrem Kern auf den Bereich der zugesagten Arbeitsleistung bezogen werden muß (siehe WBl 1991, 263). Hiebei handelt es sich ganz überwiegend um Unterlassungspflichten und nur ausnahmsweise um positive Handlungspflichten (siehe Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht I3 146; Kramer, Arbeitsvertragliche Verbindlichkeiten neben Lohnzahlung und Dienstleistung, 33 f; derselbe, Vermögensrechtliche Aspekte der Treue- und Fürsorgepflicht in Tomandl, Entwicklungstendenzen der Treue- und Fürsorgepflicht in Österreich, 107 ff [117]; Schwarz-Holzer, Die Treuepflicht des Arbeitnehmers und ihre künftige Gestaltung, 46). Für die Arbeitspflicht ist grundsätzlich allein maßgebend, was im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Da die Arbeit einen Beitrag zum Betriebserfolg leisten soll, kann sich nach Treu und Glauben die Notwendigkeit ergeben, ausnahmsweise auch andere Arbeiten zu verrichten, sofern dem Arbeitnehmer dies nach den Umständen zugemutet werden kann; dies bedeutet aber nicht, daß die Arbeitspflicht via Treuepflicht zur einer (allgemeinen) Dienstpflicht ausgewertet werden kann, deren Inhalt der Arbeitgeber nach billigem Ermessen bestimmen kann, um den Betriebserfolg zu sichern (siehe Ricardi, Entwicklungstendenzen der Treue- und Füsorgepflicht in Deutschland in Tomandl aaO 41 ff [65 f]). Da der Arbeitnehmer nur zu den arbeitsvertraglich bedungenen Arbeiten verpflichtet ist, unterliegt daher die Treueverpflichtung des Arbeitnehmers, ausnahmsweise bei Arbeiten einzuspringen, die nicht zu seiner eigentlichen Arbeitspflicht gehören, engen Grenzen (siehe auch Kramer, Vermögensrechtliche Aspekte der Treuepflicht aaO 132; derselbe, Arbeitsrechtsvertragliche Verbindlichkeiten neben Lohnzahlung und Dienstleistung 43; Spielbüchler aaO 128 f und 156). Geht man von diesen Grenzen der Treuepflicht, insbesondere bezüglich der Verpflichtung zur ausnahmsweisen Leistung arbeitsvertraglich nicht bedungener Arbeiten aus, dann war der Kläger nicht verpflichtet, der beklagten Partei ungeachtet der ohne Erstattung eines Gegenanbotes erfolgten Ablehnung seines Vorschlages über die vertragliche Regelung dieser Erweiterung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, seine Gewerbeberechtigung als Geschäftsführer für den Reifenhandel weiterhin zur Verfügung zu stellen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht die Entgeltforderung des Klägers, sondern die Forderung nach Einräumung von Kontrollrechten zur Wahrnehmung seiner Pflichten als Gewerbeinhaber den Geschäftsführer der beklagten Partei zur Ablehnung des Vertragsanbotes des Kläges bewog.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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