OGH 9ObA307/88 (RS0028723)

OGH9ObA307/8825.1.1989

Rechtssatz

Die Gefährdung der Gesundheit des Angestellten bei Fortsetzung einer bestimmten Tätigkeit ist ein Dauerzustand, auf den er sich jederzeit zur Rechtfertigung einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berufen kann.

Ende — Auflösung — Erkrankung — Krankheit — Gefahr — Beeinträchtigung

 

Normen

AngG §26 Z1 III1a

9 ObA 307/88OGH25.01.1989
9 ObA 71/89OGH10.05.1989

Beisatz: § 48 ASGG. (T1)

9 ObA 209/90OGH29.08.1990

Beisatz: Es sind allerdings die von Kuderna (Entlassungsrecht 19) entwickelten Grundsätze auch beim vorzeitigen Austritt anzuwenden. (T2) <br/>Veröff: ecolex 1990,769

9 ObA 163/93OGH08.07.1993

Auch; Veröff: ZAS 1994,133 (Gillinger)

8 ObA 291/95OGH18.01.1996

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Es liegt ausschließlich am Arbeitgeber, diese Konsequenzen durch Zuweisen oder Anbieten einer anderen Beschäftigung zu vermeiden. Einer weiteren Initiative oder Aufforderung des Arbeitnehmers bedarf es dazu nicht (ArbSlg 11.095). (T3)

9 ObA 196/97gOGH17.12.1997
9 ObA 113/99dOGH15.09.1999

Auch

9 ObA 209/00aOGH18.10.2000

Auch; Beisatz: Sowohl die Arbeitsunfähigkeit als auch die Gefährdung der Gesundheit des Angestellten bei Fortsetzung einer bestimmten Tätigkeit müssen einen Dauerzustand darstellen. Eine Gesundheitsbeeinträchtigung berechtigt erst dann zum Austritt, wenn zu erwarten ist, dass sie über den im § 139 Abs 1 ASVG genannten Zeitraum andauern und den Arbeitnehmer an der Ausübung seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit hindern werde. (T4)

8 ObA 85/06tOGH31.01.2007

Auch

8 ObA 16/10aOGH23.03.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4

9 ObA 130/09xOGH11.05.2010

Auch; Beis wie T4 nur: Eine Gesundheitsbeeinträchtigung berechtigt erst dann zum Austritt, wenn zu erwarten ist, dass sie über den im § 139 Abs 1 ASVG genannten Zeitraum andauern und den Arbeitnehmer an der Ausübung seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit hindern werde. (T5)<br/>Veröff: SZ 2010/54

8 ObA 87/15zOGH15.12.2015

Auch; Beisatz: Der Austrittsgrund der (dauerhaften) Gesundheitsgefährdung gemäß § 26 Z 1 zweiter Fall AngG ist dann verwirklicht, wenn durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit für den Dienstnehmer eine aktuelle Gefahr für seine Gesundheit besteht und ihm aus diesem Grund die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. (T6)

8 ObA 52/19hOGH25.10.2019

Dokumentnummer

JJR_19890125_OGH0002_009OBA00307_8800000_002

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