OGH 3Ob179/88 (RS0003231)

OGH3Ob179/8825.1.1989

Rechtssatz

Geht es darum, ob der Zuschlag zu erteilen oder zu versagen ist, so ist der Wert des Streitgegenstandes im allgemeinen mit dem Geldbetrag des Meistbots anzusetzen. Für den Rekurs des Verpflichteten ist der Schätzwert der versteigerten Liegenschaft maßgebend, wenn dieser höher als das Meistbot ist.

Normen

EO §187
ZPO §528 F1
ZPO §528 F4

3 Ob 179/88OGH25.01.1989

EvBl 1989/94 S 342

3 Ob 63/97dOGH26.03.1997
3 Ob 338/99yOGH22.03.2000

Auch; nur: Geht es darum, ob der Zuschlag zu erteilen oder zu versagen ist, so ist der Wert des Streitgegenstandes im allgemeinen mit dem Geldbetrag des Meistbots anzusetzen. (T1)

3 Ob 26/02yOGH30.08.2002

Dokumentnummer

JJR_19890125_OGH0002_0030OB00179_8800000_001

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