OGH 3Ob338/99y

OGH3Ob338/99y22.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Peter Pullez, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Herbert T*****, gegen die verpflichtete Partei Herbert T*****, wegen Zwangsversteigerung, über den Revisionsrekurs der nicht zugelassenen Bieterin Sandra T*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 19. August 1999, GZ 21 R 349/99t, 350/99i-100, womit deren Rekurs gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Schwechat vom 27. Mai 1999, GZ 1 E 5009/97b-86 und 88 zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben, soweit er sich gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem die Rekurswerberin nicht zum Bieten zugelassen wurde, richtet.

Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben. Der Beschluss des Rekursgerichtes wird aufgehoben, soweit er den Rekurs gegen die Erteilung des Zuschlags betrifft. Dem Rekursgericht wird in diesem Punkt die neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekurses sind insoweit wie weitere Kosten des Verfahrens vor dem Rekursgericht zu behandeln.

Text

Begründung

Bei der Tagsatzung zur öffentlichen Versteigerung einer Liegenschaft am 21. 5. 1999 erschien der Rechtsvertreter der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin und erlegte ein Vadium. Auf Antrag des Vertreters der betreibenden Partei ließ die Erstrichterin mit sofort mündlich verkündetem Beschluss diese Interessentin zum Bieten nicht zu. Gegen den beabsichtigten Zuschlag um das Meistbot von S 611.000,-- erhob ihr Vertreter Widerspruch mit der wesentlichen Begründung, der Zuschlag an den Meistbietenden sei auf Grund von dessen nicht gerechtfertigter Zulassung erfolgt. Die Erstrichterin erteilte diesem dessen ungeachtet mündlich den Zuschlag.

Die Ausfertigung beider Beschlüsse stellte das Erstgericht an den Vertreter der nicht zugelassenen Bietinteressentin am 10. 6. 1999 zu.

Deren am 22. 6. 1999 zur Post gegebenen, gegen beide Beschlüsse erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurück. Mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen laufe gemäß § 187 Abs 1 letzter Satz EO und der dazu ergangenen Rechtsprechung die 14-tägige Rekursfrist ab dem Versteigerungstermin, wenn dort, wie im vorliegenden Verfahren, der Zuschlag verkündet worden sei (RZ 1988/18; EvBl 1969/291; Heller/Berger/Stix II 1382); (insofern) sei der Rekurs verspätet. Die Erteilung des Zuschlages sei somit rechtswirksam, weshalb auf die Frage, ob die Rekurswerberin zu Unrecht nicht zum Bieten zugelassen worden sei, nicht weiter einzugehen sei.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, zumal es nicht von der ständigen Rechtsprechung zum Beginn der Rekursfrist gegen die in der Versteigerungstagsatzung verkündete Erteilung des Zuschlages abgewichen sei.

Der gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der nicht zum Bieten zugelassenen Interessentin ist zulässig und, was die Bestätigung der Zuschlagserteilung betrifft, auch im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt, im Übrigen jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes richtet sich im vorliegenden Fall - wie auch sonst im Allgemeinen (SZ 57/80; RZ 1988/18, 86 = RPflE 1988/59; EvBl 1997/164) - nach dem Meistbot, übersteigt somit S 260.000,--, weshalb kein Fall des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO vorliegt. Die Prüfung der Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses obliegt daher dem Obersten Gerichtshof.

Zu Recht weist die Revisionsrekurswerberin darauf hin, dass in Wahrheit eine Rechtsprechung darüber, wann für einen bei der Versteigerung Anwesenden, aber nicht zum Bieten Zugelassenen die Frist zur Erhebung des Rekurses gegen den Zuschlag beginnt, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliegt. Die vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen betrafen Rekurse vom Versteigerungstermin nicht ordnungsgemäß verständigter Verpflichteter, die angegebene Kommentarstelle behandelt nur die Rekursfrist für zur Versteigerungstagsatzung nicht Erschienene. Der Revisionsrekurs ist somit entgegen der Ansicht der zweiten Instanz zulässig.

In der Sache weist die Revisionsrekurswerberin darauf hin, dass sie keineswegs zu dem in § 187 Abs 1 letzter Satz EO genannten Personenkreis (also den nach § 171 Abs 1 EO von der Versteigerung zu verständigenden Personen) zählt, und deutet an, dass sie mit ihrem Rekurs auch nicht den dort allein genannten Rekursgrund geltend gemacht hat. Tatsächlich stützt sie sich darin - allerdings im Gegensatz zu ihrem Widerspruch, der sich nur gegen die Zulassung des Erstehers zum Bieten gewandt hatte - allein auf ihre Nichtzulassung als Bieterin. Demnach hat das Rekursgericht zu Unrecht ihren Rekurs gegen den Zuschlag der Sonderregelung (vgl EvBl 1989/94, 342) und der absoluten Frist (EvBl 1969/291, 442; RZ 1988/18, 86 = RPflE 1988/59

ua) des § 187 Abs 1 letzter Satz EO unterstellt. Auf ihr Rechtsmittel wäre vielmehr gemäß § 78 EO die allgemeine Regel des § 521 Abs 2 ZPO, wonach die Rekursfrist mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung beginnt, anzuwenden gewesen (ebenso schon für einen Rekurs des Erstehers 3 Ob 48/88).

Dass nicht zugelassenen Bietern ein Rekursrecht zusteht (so auch Heller/Berger/Stix, EO4, 646), ist aus § 187 Abs 1 iVm § 182 Abs 1 EO und § 184 Abs 1 Z 5 EO abzuleiten. Unter den in § 182 Abs 1 EO genannten Personen, die mitgeboten haben, sind richtigerweise auch die schon von vornherein zum Bieten nicht zugelassenen Bietinteressenten zu verstehen, weil sich diese sonst gegen einen willkürlichen Ausschluss nicht mit Widerspruch gegen den Zuschlag verteidigen könnten. Jedenfalls wenn (wie hier - zumindest implizit) über einen von ihnen erhobenen Widerspruch entschieden wurde, ist ihnen der Zuschlagsbeschluss zuzustellen (§ 78 EO iVm § 426 Satz 2 ZPO; Heller/Berger/Stix 1347). Ausgehend vom Termin der Zustellung war daher bei Postaufgabe des Rekurses die (allgemeine) vierzehntägige Rekursfrist des § 521 Abs 1 ZPO noch offen.

Demnach ist dem Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen die Zuschlagserteilung als verspätet Folge zu geben und die Sache insoweit zur neuerlichen Entscheidung über den Rekurs gegen den Zuschlag an das Rekursgericht zurückzuverweisen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 78 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.

Dagegen hat das Rekursgericht im Ergebnis zu Recht den Rekurs gegen den in der Versteigerungstagsatzung verkündeten Beschluss auf Nichtzulassung zum Bieten der Sache nach mangels Beschwer zurückgewiesen. Wie immer nämlich über den Rekurs gegen die Erteilung des Zuschlags entschieden wird, in keinem Fall hat die nicht zugelassene Bieterin ein rechtliches Interesse an der Bekämpfung der eben genannten Entscheidung. Wird der Zuschlag aufgehoben, wird eine neue Versteigerungstagsatzung anzuberaumen sein, für die die bekämpfbare Entscheidung, die nur die bereits durchgeführte Tagsatzung betraf, ohne Bedeutung ist; wird aber der Zuschlag bestätigt und damit gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO rechtskräftig, kann es dahingestellt bleiben, ob die Revisionsrekurswerberin zu Unrecht nicht als Bieterin zugelassen wurde. Einen Zuschlag an sie könnte sie in diesem Fall - jedenfalls aufgrund der bereits durchgeführten Versteigerung - nicht mehr erwirken.

Stichworte