OGH 3Ob63/97d

OGH3Ob63/97d26.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ingenieurkammer für Tirol und Vorarlberg, Innsbruck, Rennweg 1, vertreten durch Dr.Hermann Rieder, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die verpflichtete Partei Mag.Arch.Gunter W*****, vertreten durch Dr.Walter Derganz, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen S 133.096,03 sA infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 16.Dezember 1996, GZ 2 R 384/96b-34, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 28.November 1996, GZ 10 E 375/94w-31, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Aufgrund des Rückstandsausweises der betreibenden Partei vom 27.10.1993 wurde dieser antragsgemäß vom 2.3.1994 durch das Erstgericht die Fahrnisexekution bewilligt. Am 28.4.1994 wurde ein PKW, Baujahr 1989, gepfändet. Mit Beschluß vom 5.9.1994 (ON 12) gab das Erstgericht einem Aufschiebungsantrag der verpflichteten Partei gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von S 10.000,-- statt. Dem dagegen erhobenen Rekurs der betreibenden Partei gab das Landesgericht Feldkirch nicht Folge. Der Verpflichtete erlegte die Sicherheitsleistung am 20.12.1994.

Mit Schriftsatz vom 22.5.1996 (ON 20) beantragte der Verpflichtete die Rückzahlung dieser Sicherheitsleistung, welchen Antrag das Erstgericht im zweiten Rechtsgang abwies.

Über Rekurs der verpflichteten Partei änderte das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß diese Entscheidung dahin ab, daß es dem Antrag des Verpflichteten stattgab. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

In der Begründung dieser Entscheidung führt das Rekursgericht aus, daß nach § 256 Abs 2 EO in der anzuwendenden Fassung vor der EO-Novelle 1995 ein Pfandrecht erlösche, wenn der Antrag auf Bewilligung des Verkaufs nicht innerhalb eines Jahres seit dem Tag der Pfändungsvornahme gestellt und das Verkaufsverfahren gehörig fortgesetzt werde. Die Zeit der Aufschiebung sei zwar nicht in die Frist einzurechnen. Es müsse aber der betreibende Gläubiger, wenn die Einleitung eines Verfahrens die Ursache der Aufschiebung der Exekution sei, dieses Verfahren auch, soweit es von ihm abhängt, gehörig in Gang halten. Die betreibende Partei habe aber über den Antrag vom 4.5.1994 auf Aufhebung des Rückstandsausweises, der spätestens im Mai 1995 zugegangen sei, bisher nicht entschieden und werde auch nicht entscheiden, da sie die Ansicht vertrete, daß eine diesbezügliche Entscheidung nicht möglich sei. Sie sei daher über zwei Jahre lang untätig. Daher sei trotz der ursprünglichen Hemmung aufgrund der Aufschiebung der Exekution das Pfandrecht am PKW längst erloschen. Somit sei auch die Sicherheitsleistung zurückzuzahlen.

Die betriebene Forderung übersteige jedenfalls S 50.000,--. Man könne zwar die Ansicht vertreten, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, da Gegenstand des Rechtsmittels die Sicherheitsleistung sei und somit eine Entscheidung "über den Kostenpunkt" vorliege, in Wahrheit handle es sich jedoch nicht um eine Kostenfrage, sondern ausschließlich um die Frage, ob das Pfandrecht erloschen und daher die erledigte Sicherheitsleistung zurückzuzahlen sei. Hiezu fehle es aber an einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung.

Diesen Beschluß bekämpft die betreibende Partei mit Revisionsrekurs, mit dem sie in erster Linie beantragt, den bekämpften Beschluß dahin abzuändern, daß der Antrag der verpflichteten Partei kostenpflichtig abgewiesen werde. Hilfsweise stellt sie auch einen Aufhebungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, der gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren gilt, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand am Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Im Ergebnis zu Recht ist das Rekursgericht zur Auffassung gelangt, daß der Entscheidungsgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, sodaß ein Bewertungsausspruch nach (§ 526 Abs 3 iVm) § 500 Abs 2 Z 1 ZPO entbehrlich war. Unzutreffend ist jedoch die Ansicht, dieser Wert übersteige S 50.000,--, weil dies auf die betriebene Forderung zutreffe. Der Ansicht des Rekursgerichtes, Entscheidungsgegenstand sei die Frage, ob das Pfandrecht der Betreibenden erloschen und daher die erlegte Sicherheitsleistung zurückzuzahlen sei, kann nicht beigepflichtet werden. Entscheidungsgegenstand war lediglich die Ausfolgung des zur Sicherstellung vom Verpflichteten erlegten Geldbetrages von S 10.000,--. Ob das Pfandrecht am PKW des Verpflichteten erloschen ist, war nur eine Vorfrage, über die mit der angefochtenen Entscheidung bindend nicht abgesprochen wurde.

Die Ansicht, bei Entscheidungen im Exekutionsverfahren, die nicht zB die Zulässigkeit der Exekution an sich, die Zuständigkeit, die Einstellung des gesamten Verfahrens etc betreffen, wäre deshalb stets der Wert des betriebenen Anspruches Entscheidungsgegenstand, läßt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ableiten. So wurde beispielsweise zu NZ 1990, 33 = SZ 61/248 bei Bekämpfung eines die einstweilige Verwaltung zu Gunsten des Erstehers betreffenden Beschlusses der Betrag des Meistbotes als Entscheidungsgegenstand angesehen. Bei der Entscheidung, ob der Zuschlag zu erteilen oder zu versagen ist, ist der Entscheidungsgegenstand im allgemeinen mit dem Geldbetrag des Meistbots anzusetzen (SZ 57/80), während für den Rekurs des Verpflichteten der Schätzwert der ersteigenden Liegenschaft maßgeblich ist, wenn dieser höher ist als das Meistbot (EvBl 1989/94). Bei der Entscheidung über die Annahme eines Überbotes ist dessen Höhe für den Wert des Entscheidungsgegenstandes maßgebend (3 Ob 111/88 = RS 0002952).

Wenn auch § 57 JN in erster Linie für das streitige Verfahren gedacht ist, wird der darin ausgedrückte Grundsatz deshalb, weil § 526 Abs 3 ZPO die sinngemäße Anwendung des § 500 ZPO anordnet, gemäß § 500 Abs 3 ZPO auch für die Beurteilung des Entscheidungsgegenstandes im Revisionsrekursverfahren anzuwenden sein (so für das Grundbuchsverfahren 5 Ob 98/93 = RS 0046507). Durch die dem Verpflichteten auferlegte Sicherheitsleistung nach § 44 Abs 2 EO erfolgte die Sicherstellung einer Forderung im Sinne des § 57 JN, welche aber anders als die aktorische Kaution des § 57 ZPO nicht nur der Sicherung der Prozeßkosten dient (sodaß die Entscheidung über deren Ausfolgung nicht wie bei der aktorischen Kaution als Entscheidung über den Kostenpunkt [so 1 Ob 212/56 und EvBl 1985/116] zu beurteilen ist).

Nach § 57 JN ist dann, wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat als die Forderung, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend. Bei analoger Anwendung auf die vorliegende Entscheidung zeigt sich, daß die einem Pfandgegenstand gleichzuhaltende Kaution, bei der es sich um einen Geldbetrag handelt, der weit unter dem Betrag der betriebenen Forderung liegt, für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses maßgeblich ist (iglS schon Heller/Berger/Stix 668).

Demnach ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 3 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.

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