OGH 10ObS330/88 (RS0084387)

OGH10ObS330/8810.1.1989

Rechtssatz

Erst wenn feststeht, daß der Versicherte die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit nicht mehr ohne eine ins Gewicht fallende Gefahr der Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes ausüben kann, muß geprüft werden, ob für ihn eine andere Berufstätigkeit in Betracht kommt, wobei der Kreis dieser Berufstätigkeit davon abhängt, welcher der im § 255 oder § 273 ASVG festgelegten Tatbestände für den Eintritt des Versicherungsfalles maßgebend ist.

Normen

ASVG §255 Abs1 A
ASVG §273 Abs1

10 ObS 330/88OGH10.01.1989

Veröff: SZ 62/3 = JBl 1989,462 = SSV-NF 3/2

10 ObS 264/92OGH10.11.1992
10 ObS 217/97bOGH15.10.1997

Beisatz: Hier: Heimarbeiter. (T1)

10 ObS 295/97yOGH04.11.1997

Vgl auch; Beisatz: Hier: Reinigungskraft/Putzfrau. (T2)

10 ObS 117/99zOGH29.06.1999

Vgl auch

10 ObS 298/99tOGH09.11.1999

Vgl auch

10 ObS 233/00pOGH24.10.2000

Vgl auch

10 ObS 220/02dOGH18.07.2002

Vgl auch

8 ObA 157/02zOGH08.08.2002

nur: Erst wenn feststeht, daß der Versicherte die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit nicht mehr ohne eine ins Gewicht fallende Gefahr der Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes ausüben kann, muß geprüft werden, ob für ihn eine andere Berufstätigkeit in Betracht kommt. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19890110_OGH0002_010OBS00330_8800000_003

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