Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der 1951 geborene Kläger, der keinen Berufsschutz genießt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension zum Stichtag 1. 2. 1998 nach § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist (mit der Einschränkung, dass die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung 10 ObS 158/98b = SSV-NF 12/72 zu einem anderen Sachverhalt erging) zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Die in der Revision genannte Bestimmung des § 255 Abs 1 ASVG ist auf den Kläger, der keinen Beruf erlernt oder angelernt hat, sondern immer als Hilfsarbeiter tätig war, nicht anzuwenden. Wird in einem Leistungskalkül festgestellt, dass ein Versicherter noch bestimmte Tätigkeiten verrichten kann, dann liegt darin stillschweigend die Aussage, dass dies ohne Beeinträchtigung seines körperlichen oder geistigen Zustandes erfolgen kann (10 ObS 242/99g). Weiterer Feststellungen und einer Prüfung der Frage, ob die Aufnahme oder Ausübung einer Berufstätigkeit möglicherweise einer Verbesserung des jeweiligen Gesundheitszustandes entgegenstünde, bedurfte es daher nicht.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit liegen nicht vor.
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