Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der am 7. 6. 1960 geborene und am Stichtag 1. 11. 1997 daher erst 37 Jahre alte Kläger unter Berücksichtigung des medizinischen Leistungskalküls und der Anforderungen in dem zuletzt ausgeübten Beruf die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension nach § 255 Abs 1 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).
Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann er die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübte Tätigkeit eines Schlossers ohne Gefährdung seiner Gesundheit weiterhin ausüben. Kann aber ein Versicherter die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten noch verrichten, dann stell sich nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 3/2 uva) die Frage der Verweisung auf andere Tätigkeiten gar nicht. Die Revisionsausführungen, wonach auch der Gesundheitszustand des Klägers wegen der Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung seines Leidenszustandes die Ausübung eines Berufes nicht zulasse, gehen nicht von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen aus, wonach der Kläger mit der näher umschriebenen Persönlichkeitsstörung ins Berufsleben eingetreten und eine wesentliche Verschlechterung nicht hinzu gekommen ist. Wird in einem Leistungskalkül festgestellt, dass ein Versicherter noch bestimmte Tätigkeiten verrichten kann, dann liegt darin stillschweigend die Aussage, dass dies ohne Beeinträchtigung seines körperlichen oder geistigen Zustandes erfolgen kann. Weiterer Feststellungen und einer Prüfung der Frage, ob die Aufnahme oder Ausübung einer Berufstätigkeit die Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung des Leidens mit sich brächte, bedurfte es daher nicht.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.
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