OGH 5Ob100/88 (RS0042216)

OGH5Ob100/8813.12.1988

Rechtssatz

Ausschluss einer Partei vom rechtlichen Gehör liegt vor, wenn sie von der der Entscheidung erster Instanz unmittelbar vorangehenden Tagsatzung, in welcher die wesentlichen Beweisaufnahmen und damit im Zusammenhang die konkrete Erörterung des Sachverhalts erfolgte, nicht verständigt und ihr auch in der Folge vor der Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Dies verwirklicht den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO.

Normen

MRG §37 Abs1 Z13
MRG §37 Abs3 Z2
ZPO §477 Abs1 Z4 D4

5 Ob 100/88OGH13.12.1988
5 Ob 3/91OGH12.03.1991

Auch; Beisatz: Hier unterblieb Zustellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses und des dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurses an zweiten Antragsgeber. (T1)

5 Ob 370/97sOGH25.11.1997

Vgl auch; Beisatz: Alle Mieter, deren Privatrechtssphäre von der gerichtlichen Entscheidung betroffen ist, sind dem Verfahren beizuziehen. (T2); Beisatz: Hier: Feststellung, nach welchem Schlüssel die Betriebskosten der Aufzuganlage zu verteilen sind. (T3)

5 Ob 296/99mOGH30.05.2000

Vgl auch; Beisatz: Die Beiziehung weiterer Parteien hat jedenfalls so zu erfolgen, dass diese noch Gelegenheit zu Sachvorbringen und Beweisanträgen haben. Wird diese Vorschrift verletzt, ist das Verfahren nichtig. (T4); Beisatz: Ebenso führt der Ausschluss des rechtlichen Gehörs im Rekursverfahren zu dessen Nichtigkeit (WoBl 1992/1 = MietSlg 43.312). (T5)

5 Ob 23/01wOGH12.06.2001

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Feststellung des Anteils an den Gesamtkosten nach § 17 MRG. (T6); Beisatz: Ein aus einem bislang nicht verbücherten Kaufvertrag von Liegenschaftsanteilen abgeleitetes obligatorisches Nutzungsrecht verschafft keine Parteistellung (MietSlg 46.447 zu § 37 Z 10 MRG). (T7)

7 Ob 278/08wOGH11.02.2009

Vgl; Veröff: SZ 2009/17

5 Ob 237/09bOGH20.04.2010

Vgl auch

2 Ob 207/13zOGH09.07.2014

Vgl; Beisatz: Hier aber ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19881213_OGH0002_0050OB00100_8800000_001