Rechtssatz
Gleich wie die Erschwerungsgründe sind auch die Milderungsumstände im Strafgesetzbuch nicht taxativ, sondern nur demonstrativ aufgezählt.
11 Os 51/92 | OGH | 30.06.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Keine taxative Aufzählung der Erschwerungsumstände. (T1) |
11 Os 24/11f | OGH | 19.05.2011 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Erschwerungsgründe können demnach auch nicht in § 33 StGB angeführte Umstände sein, sofern sie in ihrem Gewicht einem der dort aufgezählten Gründe gleichwertig sind. Dies kann sich aus dem Gesinnungs-, dem Handlungs- oder dem verschuldeten Erfolgsunwert ergeben. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19881124_OGH0002_0130OS00143_8800000_001
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