European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00014.16X.0413.000
Spruch:
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil im den Angeklagten O***** betreffenden Strafausspruch (mit Ausnahme des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und in diesem Umfang zu Recht erkannt:
Bayrone O***** wird nach § 142 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Jänner 2015, AZ 63 Hv 82/14k, zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte O***** auf die Strafneubemessung verwiesen.
Ihm fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Omar W***** und einen Freispruch des Bayrone O***** enthält, wurde Letztgenannter des Verbrechens des Raubes (als Beteiligter) nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 9. Jänner 2015 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zur Ausführung der strafbaren Handlung des Omar W*****, der Dr. Karin D***** eine Einkaufstasche durch Entreißen mit Gewalt gegen ihre Person weggenommen hat, dadurch beigetragen, dass er W***** in seinem Tatentschluss bestärkte, indem er mit ihm den Tatplan besprach (US 6) und während der Tat Aufpasserdienste leistete (sowie „von W***** die Raubbeute entgegennahm und gemeinsam mit diesem flüchtete“).
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die nominell auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten O*****.
Die undifferenziert ausgeführte Mängel‑ (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) zeigt mit der Wiedergabe der Verantwortungen der beiden Angeklagten und eigenen Schlussfolgerungen aus diesen weder einen Begründungsmangel iSd Z 5 auf, noch vermag sie aus den Akten abgeleitete erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen iSd Z 5a zu wecken, sondern erschöpft sich in einer in dieser Form unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter.
Soweit die Beschwerde in diesem Rahmen das Fehlen von Feststellungen zur den Beschwerdeführer betreffenden inneren Tatseite behauptet (der Sache nach Z 9 lit a), vernachlässigt sie die Urteilskonstatierungen US 8 erster Absatz.
Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich ebenfalls nicht an diesen Feststellungen zur subjektiven Tatseite, sondern bestreitet diese und ist daher nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (RIS‑Justiz RS0099724).
Ebenso vernachlässigt die ‑ unter bloßer Bezugnahme auf die festgestellte Unterstützung beim Verbringen der Beute eine Unterstellung der Tat nach § 164 Abs 1 StGB anstrebende ‑ Subsumtionsrüge (Z 10) die Feststellungen zum gemeinsamen Tatplan und den Aufpasserdiensten, durch die der Nichtigkeitswerber den unmittelbaren Täter in seinem Tatentschluss bestärkte (US 6).
Im beschriebenen Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher zu verwerfen.
Hingegen kommt ihr, soweit sie den Sanktionsausspruch bekämpft (nominell Z 4, der Sache nach Z 11 erster Fall), Berechtigung zu. Denn das Schöffengericht ist infolge Unterlassung der Berücksichtigung der vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 63 Hv 82/14k am 16. Jänner 2015 verhängten viermonatigen (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe gemäß § 31 StGB von einem unrichtigen Strafrahmen ausgegangen und hat damit seine Strafbefugnis überschritten. Das Urteil war daher im den Beschwerdeführer betreffenden Strafausspruch (18 Monate Freiheitsstrafe) aufzuheben.
Bei der Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof (unter Einbeziehung der Verurteilung, auf die Bedacht zu nehmen war) eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie die Tatbegehung in Kenntnis des zu AZ 63 Hv 82/14k des Landesgerichts für Strafsachen Wien anhängigen Strafverfahrens (RIS-Justiz RS0090881, RS0090984, RS0091048, vgl aber RS0119271) als erschwerend, als mildernd hingegen den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Von einer Beteiligung „nur in untergeordneter Weise“ iSd § 34 Abs 1 Z 6 StGB kann im Hinblick auf die festgestellte Mehrzahl der Beteiligungshandlungen nicht die Rede sein.
Die im Spruch angeführte Zusatzfreiheitsstrafe entspricht Tatunrecht und Täterschuld und ist aus spezial‑ und generalpräventiven Gründen einer (auch nur teilweise) bedingten Nachsicht nicht zugänglich.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte O***** auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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