Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dzafer O***** der Vergehen (zu I./) der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach den §§ 15, 202 Abs. 1 StGB und (zu II./) der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach den §§ 15, 12, zweiter Fall, 288 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Danach versuchte er, die 14-jährige Sonja F*****
I./ am 27.April 1991 auf einer Wiese bei der Verbindungsstraße zwischen Trandorf und Povat mit Gewalt zur Duldung geschlechtlicher Handlungen zu nötigen, indem er sie zu Boden zog, festhielt, am Aufstehen hinderte, sie unterhalb ihres Pullovers und oberhalb der Unterwäsche an den Brüsten betastete, sie dann in eine Geländesenke zerrte, dort wieder gegen ihre Gegenwehr zu Boden zog, sich auf sie legte, seinen Penis entblößte und sie oberhalb der Kleidung auch im Genitalbereich betastete, und
II./ im Juli oder August 1991 in Mühldorf dadurch, daß er sie aufforderte, vor Gericht als Täter der zu I./ bezeichneten strafbaren Handlung den Tomo A***** zu bezeichnen und somit als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen, zu einer strafbaren Handlung, nämlich zum Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht zu bestimmen.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
In Ausführung der Mängelrüge (Z 5) erhebt der Beschwerdeführer zunächst gegen die Urteilsfeststellung (S 86), er (und nicht das Tatopfer) habe die hinzugekommene Zeugin Anita F***** aufgefordert, wegzugehen, den Vorwurf der Aktenwidrigkeit; dies jedoch zu Unrecht. Denn abgesehen davon, daß das Urteil gar keine Wiedergabe (und daher auch keine aktenwidrige Zitierung) der Angaben der Zeugen Anita und Sonja F***** enthält (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 185 ff zu § 281 Z 5), findet die bekämpfte Feststellung ihre Grundlage in der Aussage der Zeugin Sonja F***** in der Hauptverhandlung (S 67) und vor der Gendarmerie (S 17). Im übrigen steht dieser Zwischenfall zeitlich am Ende aller strafrechtlich relevanten Nötigungshandlungen des Angeklagten und stellt daher keine entscheidende Tatsache im Sinn des behaupteten Nichtigkeitsgrundes dar.
Ebenso versagt der weitere Vorwurf der Aktenwidrigkeit bzw der offenbar unzureichenden Begründung, soweit er gegen die dem Schuldspruch zu II./ zugrundeliegenden Feststellungen deshalb erhoben wird, weil sich das Erstgericht diesbezüglich nicht auf die Aussage der Zeugin Sonja F***** stützen könne. Dementgegen erklärte diese Zeugin bereits vor dem Untersuchungsrichter (S 34) und sodann auch in der Hauptverhandlung (S 68), der Angeklagte habe sie aufgefordert, (vor Gericht) als Täter "Tomo" zu nennen. Mit dieser Aussage, aber auch mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten setzte sich das Erstgericht in seiner sehr sorgfältigen Beweiswürdigung eingehend auseinander (S 89, 90), sodaß sich die Rüge insoweit als nicht aktengetreu erweist.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit b) macht der Beschwerdeführer zunächst freiwilligen Rücktritt vom Versuch gemäß § 16 Abs. 1 StGB geltend, weil er nicht zufolge äußerer Hindernisse, sondern aus freiwilligem Entschluß von weiteren (ihm nach Entfernung der Anita F***** möglich gewesenen) Nötigungen abgestanden sei. Die Rechtsrüge entbehrt damit der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie nicht am Urteilssachverhalt festhält. Nach den Urteilsfeststellungen blieb es lediglich deswegen beim Versuch, weil der Angeklagte durch die Dazwischenkunft der Freundin des Opfers (Anita F*****) an intensiveren Betastungen gehindert wurde (S 90). Anita F***** kehrte nämlich, nachdem sie schon kurz vorher die Tätigkeit des Angeklagten unterbrochen, sich aber über dessen Aufforderung kurzfristig wieder entfernt hatte, neuerlich zu den beiden zurück, worauf erst der Angeklagte die Hand der Sonja F***** losließ und beide Mädchen gemeinsam heimgingen.
Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen mangelt es schließlich auch nicht an der Strafwürdigkeit der Tat im Sinn des § 42 StGB. Der Angeklagte versuchte ein nur knapp über 14 Jahre altes Mädchen längere Zeit hindurch zu geschlechtlichen Handlungen zu nötigen und unternahm es Monate später, diese Jugendliche auch zu einer falschen Beweisaussage vor Gericht zu bestimmen, wobei die verlangte Aussage - von der Staatsanwaltschaft nicht inkriminiert - überdies eine Verleumdung des Tomo A***** umfassen sollte. Von geringer Schuld kann bei dieser Fallgestaltung nicht gesprochen werden, sodaß es - da sämtliche Voraussetzungen des § 42 StGB kumulativ vorliegen müssen - auf die Folgen der strafbaren Handlung, die im übrigen angesichts der psychischen Beeinträchtigung des jugendlichen Tatopfers keineswegs von vornherein negiert werden können, gar nicht ankommt.
Schließlich kann auch von einer - im Rahmen der Berufung der Sache nach geltend gemachten - gesetzwidrigen Strazumessung (Z 11) keine Rede sein.
Die Aufnahme des Versuches des Angeklagten, die von ihm begangene versuchte geschlechtliche Nötigung dem Tomo A***** anzulasten, unter die - im Gegensatz zur Beschwerdebehauptung nicht taxativ aufgezählten - Erschwerungsumstände stellt keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs. 2 StGB dar, weil durch die Bestrafung der versuchten Bestimmung der Sonja F***** zur diesbezüglich falschen Beweisaussage die ungeahndet gebliebene versuchte Bestimmung des Mädchens zur Verleumdung des Tomo A***** nicht mit abgegolten ist (vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 288 RN 31).
Die unbegründet und weitgehend nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 202 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten und sah diese gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.
Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen von zwei Vergehen und den Versuch des Angeklagten, die von ihm begangene Tat einer anderen Person anzulasten, als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber den bisher ordentlichen Wandel und den Umstand, daß es bei beiden Delikten beim Versuch blieb, als mildernd.
Mit seiner Berufung strebt Dzafer O***** eine Herabsetzung des Strafausmaßes an.
Die Berufung ist nicht begründet.
Das Schöffengericht fand für den im deliktischen Verhalten des Angeklagten gelegenen Handlungs- und Gesinnungsunwert sowie die verschuldeten Rechtsgutbeeinträchtigungen die adäquate - bedingte - Sanktion.
Der Angeklagte vermochte in seiner Berufung keine Umstände darzutun, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen ließen.
Seiner Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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