OGH 5Ob626/88 (RS0026106)

OGH5Ob626/8822.11.1988

Rechtssatz

Auch der Gesellschafter einer GmbH unterliegt der Treuepflicht, und zwar nicht nur der Gesellschaft, sondern auch den Mitgesellschaftern gegenüber. Sie orientiert sich an den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie des redlichen Verkehrs und am Gebot der guten Sitten.

Schadenersatz — Rechtsmissbrauch — gesellschaftsrechtliche Treuepflicht

 

Normen

ABGB §1295 III
AktG §114
GmbHG §61

5 Ob 626/88OGH22.11.1988

Veröff: JBl 1989,254 = NZ 1990,35

4 Ob 27/99wOGH23.02.1999

Auch; Veröff: SZ 72/32

2 Ob 264/00pOGH19.10.2000

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zwei miteinander verheiratete Gesellschafter. (T1)

9 Ob 64/03gOGH25.06.2003

Vgl auch; Beisatz: Ein Aktionär ist nicht verpflichtet, sein Stimmrecht allein zum Wohl der Gesellschaft auszuüben, sondern darf vielmehr im Rahmen der Grundsätze von Treu und Glauben und der guten Sitten eigene Interessen verfolgen (vergleiche auch 5 Ob 626/88, 4 Ob 2147/96f). Dass der Mehrheitsaktionär eine ihm genehme Person - oder auch sich selbst - in den Aufsichtsrat beruft, erscheint für sich keineswegs bedenklich oder gar sittenwidrig, zumal ein Schaden für die Gesellschaft, aufgrund gleichartiger Interessenslagen regelmäßig nicht zu erwarten ist. (T2)<br/>Veröff: SZ 2003/74

1 Ob 19/04gOGH17.05.2004

Auch; Beis wie T1

4 Ob 123/06bOGH10.07.2007

Auch; nur: Auch der Gesellschafter einer GmbH unterliegt der Treuepflicht. (T3)

6 Ob 190/08xOGH01.10.2008

Beisatz: Ob die gesellschaftliche Treuepflicht eine bestimmte Handlungsweise gebietet, kann im Einzelfall nur aufgrund einer Interessensabwägung ermittelt werden (6 Ob 26/97k). (T4)<br/>Beisatz: Der Inhalt der Treuebindung unter den Gesellschaftern besteht darin, dass auf gesellschaftliche Interessen anderer Mitbeteiligter Rücksicht genommen werden muss. (T5)<br/>Beisatz: Hier: GmbH in Liquidation. (T6)<br/>Beisatz: Aus der - im Liquidationsstadium der Gesellschaft abgeschwächten - allgemeinen Treuepflicht unter Gesellschaftern ist nicht abzuleiten, diese müssten im Interesse der übrigen Gesellschafter besondere Sorgfalt und Rücksichtnahme bei der Verfolgung ihres Anteils am Liquidationserlös walten lassen. (T7)

6 Ob 100/12tOGH31.01.2013

Beisatz: Die Treuepflicht gebietet es einem Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich nicht, die Interessen der Gesellschaft über seine eigenen zu stellen und ‑ sofern nicht gesellschaftsvertragliche Bestimmungen entgegenstehen ‑ immer schon dann gegen die Ausschüttung des Bilanzgewinnes zu stimmen, wenn die Thesaurierung für die Gesellschaft günstiger als die Ausschüttung ist. Für die Ausschüttung des Bilanzgewinnes zu stimmen, kann jedoch im jeweils zu prüfenden Einzelfall dann treuwidrig sein, wenn die Interessen der Gesellschaft an der Thesaurierung die Interessen des Gesellschafters an der Ausschüttung massiv überwiegen oder wenn der Gesellschafter vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 82 Abs 5 GmbHG weiß. (T8)<br/>Veröff: SZ 2013/15

6 Ob 17/13pOGH27.02.2013

Vgl; Beis wie T8

7 Ob 26/13vOGH27.03.2013
6 Ob 169/16wOGH24.10.2016

Vgl; Beis wie T2 nur: Ein Aktionär ist nicht verpflichtet, sein Stimmrecht allein zum Wohl der Gesellschaft auszuüben, sondern darf vielmehr im Rahmen der Grundsätze von Treu und Glauben und der guten Sitten eigene Interessen verfolgen. (T9)<br/>Beisatz: Dass eine Vollausschüttung des Gewinns für die Gesellschaft wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, ist den Fällen der Treuepflicht, in denen gewissermaßen „die Existenz des Unternehmens auf dem Spiel steht“ nicht gleichzuhalten. (T10)<br/>Beisatz: Soweit vertreten wird, dass in „Familien‑AGs“ erhöhte Pflichtenbindungen bestünden, kann dies dann nicht gelten, wenn einzelne Aktien auch Außenstehenden zum Erwerb offenstehen. In diesem Fall müssen die Aktionäre in Anbetracht des Fehlens einer Vinkulierung gemäß § 62 Abs 2 AktienG stets damit rechnen, dass Fremde Aktien erwerben und dann ihre Interessen geltend machen. (T11)<br/>Veröff: SZ 2016/109

6 Ob 215/16kOGH26.09.2017

Auch; Ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Zu einer Klagsführung einer Minderheitsgesellschafterin gegen die Gesellschaft in den USA. (T12)

8 ObA 50/20sOGH29.06.2020
6 Ob 49/22gOGH06.04.2022

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Regelmäßig handelt es sich dabei um keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19881122_OGH0002_0050OB00626_8800000_001

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