OGH 4Ob2147/96f

OGH4Ob2147/96f9.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Griß und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef S*****, vertreten durch Dr. Ernst Offer und Dr. Wolfgang Offer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die Beklagten 1. Gustav L*****, 2. Hansjörg W*****, 3. Klaus W*****, 4. Fridolin W*****, 5. Hermine W*****, 6. Anton Hans G*****, 7. Rudolf G*****, 8. David Z***** sen., *****, 9. Mag. Richard R*****, 10. Franz S*****, 11. Ernst P*****, 12. Dr. Hans R*****, 13. Dr. Margarethe R*****, 14. P***** GesellschaftmbH, *****, alle vertreten durch Dr. Christian Girardi und Dr. Markus Seyrling, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses (Streitwert S 500.000,--), infolge Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Jänner 1996, GZ 2 R 1036/95k-15, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 6. Juli 1995, GZ 41 Cg 10/95t-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die in ihrem das Hauptbegehren abweisenden Teil als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleiben, werden im übrigen dahin abgändert, daß die Entscheidung insoweit wie folgt zu lauten hat:

"Das erste Eventualbegehren, der Beschluß der Gesellschafter der Firma 'P***** GesellschaftmbH & CoKG', FN ***** Landesgericht I*****, vom 5. 11. 1994, mit welchem § 3 des Gesellschaftsvertrages der Firma 'P***** GesellschaftmbH & CoKG' wie folgt abgeändert wurde,

Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung und der Betrieb von Seilbahnen und Schleppliften. Die Gesellschaft ist berechtigt, Sportanlagen aller Art zu errichten und zu betreiben, sowie Einrichtungen für den Aufenthalt und die Betreuung von Gästen zu schaffen und zu erhalten. Die Gesellschaft kann den Handel mit Waren aller Art, die zur Deckung des Bedarfes von Liftbenützern sowie von Hotel- und Restaurantgästen geeignet sind, betreiben und Dienstleistungen aller Art erbringen, die mit dem Gesellschaftszweck in Zusammenhang stehen oder seiner Erreichung dienlich sind.

Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, Grundstücke, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte sowie bewegliche Gegenstände aller Art zu erwerben und wirtschaftlich zu nutzen. die Gesellschaft kann Betriebe im In- und Ausland erwerben, sich an Betrieben aller Art beteiligen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten,

ist nichtig,

sowie die zum Teil den gesamten Beschluß, zum Teil nur den zweiten Absatz des Beschlusses erfassenden, auf Feststellung der Nichtigkeit und auf Unwirksamerklärung des Beschlusses gerichteten weiteren Eventualbegehren werden abgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit S 106.987,50 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin S 17.831,25 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen".

Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit S 136.045,80 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 18.699,30 USt und S 23.850,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger und der Erst- bis Elft-Beklagten sind Kommanditisten, der Zwölft- und Dreizehnt-Beklagten sind atypisch stille Gesellschafter, die Vierzehnt-Beklagte ist Komplementärin der P***** GesellschaftmbH & Co KG.

Die Vierzehnt-Beklagte wurde 1979 vom Kläger, dem Erst-, Zweit-, Dritt-und Viert-Beklagten mit Sitz in Sankt L***** im P***** errichtet; in der Folge wurde die P***** GesellschaftmbH & Co KG mit Sitz in T***** gegründet. Das Stammkapital der Komplementärgesellschaft beträgt S 630.000,--; die Kommanditeinlagen und die Einlagen der atypisch stillen Gesellschafter belaufen sich auf mehr als 100,000.000,- Schilling. Der Kläger sagte dem Zwölft-Beklagten zunächst zu, einen Kommanditanteil von S 25,000.000,- zu übernehmen.

Bereits 1980 wurde mit der Errichtung der Aufstiegshilfen begonnen. Wegen des großen Kapitalbedarfs wurden weitere Kommanditisten gesucht. Diese unterfertigten Beitrittserklärungen und Vollmachten, die an die Vierzehnt-Beklagte unter der Adresse des Klägers gerichtet waren:

"Den übergebenen Gesellschaftsvertrag der Firma P***** GesellschaftmbH & CoKG' habe ich zur Kenntnis genommen. Ich bin hiemit einverstanden und trete hiemit der Gesellschaft auf der Grundlage dieses Gesellschaftsvertrages als Kommanditist mit einer in bar zu zahlenden Kommanditeinlage von öS ... (in Worten:...) bei.

Ich werde die übernommene Kommanditeinlage nach Anforderung durch die Komplementärin binnen 14 Tagen auf das angegebene Bankkonto der Gesellschaft einzahlen. Bei Zahlungsverzug erkläre ich mich bereit, den jeweiligen Zahlungsrest mit 10 % p.a. kontokorrentmäßig zu verzinsen.

Ich erteile der persönlich haftenden Gesellschafterin gleichzeitig hiemit für die Dauer meines Gesellschaftsverhältnisses unwiderruflich für mich und meine Rechtsnachfolger Vollmacht, alle Eingaben an das Registergericht, die von sämtlichen Gesellschaftern zu erstatten sind, in meinem Namen und in meiner Vertretung zu unterfertigen."

Auch der Kläger unterfertigte eine solche Erklärung; gleichzeitig erhielt er eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages.

§ 3 des Gesellschaftsvertrages regelte den Gegenstand des Unternehmens wie folgt:

"Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung und der Betrieb von Seilbahnen und Schleppliften. Die Gesellschaft ist berechtigt, Sportanlagen aller Art zu errichten und zu betreiben, sowie Einrichtungen für den Aufenthalt und die Betreuung von Gästen zu schaffen und zu unterhalten. Die Gesellschaft kann den Handel mit Waren aller Art, die zur Deckung des Bedarfs von Liftbenützern sowie von Hotel- und Restaurantgästen geeignet sind, betreiben und Dienstleistungen aller Art erbringen, die mit dem Gesellschaftszweck im Zusammenhang stehen oder seiner Erreichung dienlich sind. Die Gesellschaft kann Betriebe mit gleichem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand im In- und Ausland erwerben, sich an solchen Unternehmungen beteiligen sowie Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten".

Gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages ist die P***** GesellschaftmbH persönlich haftende Gesellschafterin; der Kläger und der Zweit- bis Neunt-Beklagte sind Kommanditisten. Der Komplementärgesellschaft wird das Recht eingeräumt, zur Verbesserung der Kapitalausstattung der Gesellschaft im Gründungsstadium innerhalb eines Jahres nach Errichtung der Gesellschaft atypisch stille Gesellschafter mit einer Mindesteinlage von S 1,000.000,- aufzunehmen; ein atypisch stiller Gesellschafter kann jederzeit die Umwandlung seiner Beteiligung in die eines Kommanditisten verlangen.

Nach § 7 des Gesellschaftsvertrages entscheiden die Gesellschafter grundsätzlich in der Gesellschafter versammlung. § 7 Punkt 5 des Gesellschaftsvertrages lautet:

"Soweit die Komplementärin es für sachdienlich hält, kann sie eigene Angestellte sowie Angestellte der Gesellschaft zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung für die Behandlung bestimmter Punkte der Tagesordnung heranziehen. Die Geschäftsführung kann zu bestimmten Punkten der Tagesordnung die Zuziehung von Sachverständigen veranlassen."

§ 9 Abs 2 bis 4 des Gesellschaftsvertrages lauten:

"(2) Für die Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung genügt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Änderung des Gesellschaftsvertrages kann jedoch nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen und nicht gegen die Stimme der persönlich haftenden Gesellschafterin beschlossen werden. Der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin bedürfen ferner Beschlüsse betreffend die Aufnahme neuer Gesellschafter. Jede voll eingezahlten S 100.000,-- gewähren eine Stimme. Dies gilt auch für die Einlagen der atypisch stillen Gesellschafter gemäß § 4 Abs 3."

(3) Die Gesellschafterversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung der Geschäftsführung

b) Beschlußfassung über die Ausschüttung des Reingewinnes

c) Änderung des Gesellschaftsvertrages

d) Aufnahme weiterer Gesellschafter, § 4Abs 3 bleibt unberührt

e) sonstige Angelegenheiten, die ihr von der Geschäftsführung mit dem Antrag auf Entscheidung vorgelegt werden.

(4) Das Widerspruchsrecht gemäß § 164 HGB findet keine Anwendung."

Der Kläger tätigte 1980 bis 1982 in seinem Betrieb größere Investitionen. Er versuchte daher, beim Zwölft-Beklagten eine Herabsetzung seiner Kommanditisten haftung zu erreichen, und verlangte auch, ihm das Ausscheiden aus der Gesellschaft zu ermöglichen.

Am 19. 10. 1983 schlossen der Kläger und der Zwölft-Beklagte einen Veräußerungs- und Treuhandvertrag. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt mit einer Stammeinlage von S 252.000,-- an der Komplementärgesellschaft beteiligt. Davon hielt er S 126.000,-- treuhändig für den Zwölft-Beklagten; die zweite Hälfte von ebenfalls S 126.000,-- verkaufte er dem Zwölft-Beklagten. Nach dem Vertrag sollte der Käufer den Zeitpunkt der Abtretung bestimmen; bis dahin sollte der Kläger den Anteil auch insoweit treuhändig für den Zwölft-Beklagten halten.

Der Kläger leistete eine Einlage von insgesamt S 5,000.000,-. Am 18. 2. 1991 verlangte der Kläger vom Zwölft-Beklagten, seine Kommanditeinlage auf S 5,000.000,- herabzusetzen. Im Firmenbuch blieben weiterhin S 25,000.000,-. eingetragen.

Der Kläger war bis 8. 11. 1993 Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft und damit auch der Kommanditgesellschaft. Schon damals wurde die Geschäftsführung faktisch vom Neunt-Beklagten ausgeübt, der aber den Kläger laufend über die Geschäfte informierte. Wegen der wechselhaften Winter und der unsicheren Zukunft des Schisportes war die Kommanditgesellschaft bestrebt, sich zur Risikoverminderung mehrere Standbeine zu schaffen, weshalb mehrfach daran gedacht wurde, den Geschäftszweck auszuweiten.

Der Zwölft-Beklagte plante den Ankauf von Liegenschaften für die Kommanditgesellschaft. Er ließ sich zu diesem Zweck eine Spezialvollmacht der Kommanditgesellschaft ausstellen. In dieser Spezialvollmacht ermächtigte die Kommanditgesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführer, und zwar den Drittbeklagten und den Kläger, den Zwölft-Beklagten, die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** I***** samt dem darauf errichteten Wohn- und Geschäftshaus, F*****, von der Sparkasse I***** zu erwerben. Der Kläger unterfertigte die Spezialvollmacht und sandte sie den anderen Gesellschaftern. Die Kommanditgesellschaft kaufte die Liegenschaft gemeinsam mit dem Zwölft-Beklagten; später wurde Wohnungseigentum begründet. In einem Dienstbarkeitsvertrag wurden Geh-, Fahr-, Be-, Entlade- und Reversierrechte auf Teilflächen eingeräumt. Sämtliche Verträge und Vereinbarungen wurden (auch) vom Kläger unterfertigt; er war auch schon im vorhinein informiert gewesen.

Das traf auf einen am 28. 1. 1993 geschlossenen Vertrag nicht zu, mit dem die Kommanditgesellschaft 22/50 Anteile an der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** I***** erwarb; der Kaufpreis der gesamten Liegenschaft betrug S 80,300.000,--. Der Erst- und der Drittbeklagte unterfertigten den Kaufvertrag; das Einverständnis der Gesellschafter wurde telefonisch eingeholt.

Mit Schreiben vom 29. 10. 1993 vertrat der Klagevertreter in einem Schreiben an den Zwölft-Beklagten die Auffassung, daß der Veräußerungs- und Treuhandvertrag vom 19. 10. 1983 sittenwidrig und nichtig sei. Die Vertrauensbasis zwischen dem Kläger und dem Zwölft-Beklagten sei weggefallen, so daß dem Kläger die weitere Treuhandschaft nicht mehr zumutbar sei. In seinem Antwortschreiben vom 8. 11. 1993 wies der Zwölft-Beklagte darauf hin, daß die beiden Abtretungsanbote mittlerweile angenommen worden seien. In der folgenden Korrespondenz zwischen den Parteienvertretern ersuchte der Klagevertreter um Aufklärung über verschiedene Geschäftsvorgänge und ersuchte um Übermittlung von Urkunden. Der Beklagtenvertreter verwies auf die mehr als zehnjährige Geschäftsführertätigkeit des Klägers und die Pflichten, die er als Geschäftsführer gehabt habe.

Am 29. 4. 1994 brachte der Kläger einen Antrag nach § 166 Abs 1 und 3 HGB auf Vorlage des Gesellschaftsvertrages, auf Erteilung von Auskünften und auf Einsicht in Unterlagen ein, mit dem er in erster Instanz erfolgreich war. Das Rekursgericht änderte den Beschluß dahin ab, daß es den Antrag teilweise abwies, den Kläger zum Teil auf den Rechtsweg verwies und den Beschluß teilweise aufhob und den Antrag insoweit an das Erstgericht zurückverwies. In der Folge vereinbarten die Parteienvertreter, die Einlage des Klägers auf S 5,000.000,- zu verringern; der Beklagtenvertreter erteilte dem Klagevertreter die von diesem gewünschten Auskünfte. Wegen Streitigkeiten unter den Gesellschaftern sah sich der Neunt-Beklagte als Geschäftsführer nicht mehr in der Lage, die Firmenbucheingabe für die Berichtigung der Kommanditeinlage des Klägers zu unterschreiben, sondern wollte die Gesellschafterversammlung, die für den 5. 11. 1994 anberaumt wurde, (auch) mit dieser Frage befassen.

Bei dieser Gesellschafterversammlung wollte sich der Kläger durch den Klagevertreter Dr. Ernst O***** vertreten lassen; dies wurde aber von den anderen Gesellschaftern abgelehnt. Der Neunt-Beklagte zog den Beklagtenvertreter Dr. Christian G***** "als Sachverständigen zur Führung des Protokolls" bei. Am 4. 11. 1994 erklärte der Klagevertreter dem Beklagtenvertreter, daß der Kläger gegen die Anwesenheit des Beklagtenvertreters Widerspruch erheben werde. Im Hinblick darauf, daß der Beklagtenvertreter das Protokoll führen werde, erklärte der Klagevertreter weiters, daß der Beklagtenvertreter die entsprechenden Anträge und Widersprüche des Klägers genau protokollieren solle. Daß der Klagevertreter den Beklagtenvertreter aufgefordert hätte, das Protokoll zu führen, konnte nicht festgestellt werden.

Bei der Gesellschafterversammlung sprach sich der Kläger gegen die Anwesenheit des Beklagtenvertreters aus. Der Neunt-Beklagte erklärte daraufhin, daß der Beklagtenvertreter als Rechtsanwalt der Gesellschaft als Sachverständiger im Sinne des § 7 Abs 5 des Gesellschaftsvertrages sowie zur exakten Protokollführung beigezogen worden sei. Ein formeller Beschluß über die Anwesenheit des Beklagtenvertreters wurde nicht gefaßt.

In dieser Gesellschafterversammlung waren sämtliche Kommanditisten und auch die beiden atypisch stillen Gesellschafter vertreten. Die Erschienenen hatten zusammen 1.284 Stimmen. Einer der Tagesordnungspunkte war die Änderung des Unternehmensgegenstandes; die geänderte Fassung sollte wie folgt lauten:

"Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung und der Betrieb von Seilbahnen und Schleppliften. Die Gesellschaft ist berechtigt, Sportanlagen aller Art zu errichten und zu betreiben, sowie Einrichtungen für den Aufenthalt und die Betreuung von Gästen zu schaffen und zu erhalten. Die Gesellschaft kann den Handel mit Waren aller Art, die zur Deckung des Bedarfes von Liftbenützern sowie von Hotel- und Restaurantgästen geeignet sind, betreiben und Dienstleistungen aller Art erbringen, die mit dem Gesellschaftszweck im Zusammenhang stehen oder seiner Erreichung dienlich sind.

Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, Grundstücke, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte sowie bewegliche Gegenstände aller Art zu erwerben und wirtschaftlich zu nutzen. Die Gesellschaft kann Betriebe im In- und Ausland erwerben, sich an Betrieben aller Art beteiligen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten."

Die Änderung des Gesellschaftsvertrages wurde mit 1.234 Stimmen gegen die 50 Stimmen des Klägers beschlossen. Die Berichtigung des Kommanditanteiles des Klägers wurde für drei Monate zurückgestellt, um Gespräche über ein eventuelles Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Gespräche wurden in der Folge zwar geführt, blieben aber erfolglos, weil die Vorstellungen zu weit auseinandergingen.

Der Kläger stellt folgendes Hauptbegehren:

"Der Beschluß der Gesellschafter der Firma 'P***** GesellschaftmbH & Co KG', FN ***** Landesgericht I*****, vom 5. 11. 1994, mit welchem der Unternehmensgegenstand der Firma 'P***** GesellschaftmbH& CoKG' wie folgt abgeändert wurde,

Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung und der Betrieb von Seilbahnen und Schleppliften. Die Gesellschaft ist berechtigt, Sportanlagen aller Art zu errichten und zu betreiben, sowie Einrichtungen für den Aufenthalt und die Betreuung von Gästen zu schaffen und zu erhalten. Die Gesellschaft kann den Handel mit Waren aller Art, die zur Deckung des Bedarfes von Liftbenützern sowie von Hotel- und Restaurantgästen geeignet sind, betreiben und Dienstleistungen aller Art erbringen, die mit dem Gesellschaftszweck in Zusammenhang stehen oder seiner Erreichung dienlich sind.

Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, Grundstücke, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte sowie bewegliche Gegenstände aller Art zu erwerben und wirtschaftlich zu nutzen. Die Gesellschaft kann Betriebe im In- und Ausland erwerben, sich an Betrieben aller Art beteiligen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten,

ist nichtig."

Das erste Eventualbegehren ist mit dem Hauptbegehren im wesentlichen inhaltsgleich (statt "Unternehmensgegenstand" im ersten Halbsatz: "§ 3 des Gesellschaftsvertrages"; das zweite Eventualbegehren erfaßt nur den zweiten Absatz des angefochtenen Beschlusses. Mit dem vierten und fünften Eventualbegehren soll der angefochtene Beschluß für unwirksam erklärt werden; das sechste Eventualbegehren bezieht sich nur auf den zweiten Absatz des Beschlusses.

Es sei kein Gesellschaftsvertrag zustande gekommen, der mit Zwei-Drittel-Mehrheit geändert werden könnte; jede Änderung müsse einstimmig erfolgen. Das gelte für die Änderung des Gesellschaftszweckes auch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag für Vertragsänderungen Stimmenmehrheit genügen lasse. § 9 des Gesellschaftsvertrages verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz; die Änderung des Gesellschaftszweckes betreffe im übrigen den Kernbereich der Gesellschaft.

Zweck des bekämpften Beschlusses sei es, durch den Unternehmensgegenstand nicht gedeckte Rechtsgeschäfte, und zwar insbesondere den Kauf von Liegenschaften und die Einräumung von Dienstbarkeiten, zu sanieren. Der Beschluß sei auch sitten- und treuwidrig. Die Kommanditgesellschaft werde von einer Komplementärgesellschaft beherrscht, deren Stammkapital nur S 630.000,-- betrage. Nichtig sei der Beschluß auch wegen der Teilnahme des Beklagtenvertreters an der Gesellschafterversammlung.

Die Beklagten beantragen, das Klagebegehren abzuweisen.

Der Zwölft- und die Dreizehnt-Beklagte seien als stille Gesellschafter nicht passiv legitimiert. Der Beklagtenvertreter habe nur über Ersuchen des Klagevertreters das Protokoll geführt. Nach dem Gesellschaftsvertrag könnten Sachverständige beigezogen werden.

Gesellschaftsverträge von kapitalistischen Kommanditgesellschaften könnten mit Stimmenmehrheit geändert werden. Die Änderung sei aus betriebswirtschaftlichen Gründen für das Unternehmen günstig; der Beschluß sei nicht sittenwidrig. Einen der als sanierungsbedürftig bezeichneten Liegenschaftskaufverträge habe der Kläger als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft unterfertigt.

Das Erstgericht wies das Hauptbegehren ab und gab dem ersten Eventualbegehren statt.

Dem Zwölft- und der Dreizehnt-Beklagten sei im Gesellschaftsvertrag das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung eingeräumt worden. Sie hätten beim angefochtenen Beschluß mitgestimmt, so daß sie mit den Kommanditisten eine einheitliche Streitpartei bildeten.

Der Kläger habe, wie die anderen Gesellschafter auch, eine Beitrittserklärung zum Gesellschaftsvertrag unterschrieben; der Vertrag sei gültig zustandegekommen. Das auf das Nichtzustandekommen des Gesellschaftsvertrages gegründete Hauptbegehren sei daher abzuweisen; dem ersten Eventualbegehren sei aber stattzugeben. Der bekämpfte Beschluß sei nichtig, weil der Beklagtenvertreter an der Gesellschafterversammlung teilgenommen habe. Nach dem Protokoll sei er nicht als Sachverständiger, sondern als Rechtsvertreter der Kommanditgesellschaft beigezogen worden. Er sei auch während der gesamten Gesellschafterversammlung anwesend gewesen und nicht nur bei bestimmten Punkten zugezogen worden. Durch seine Anwesenheit sei gegen den Gesellschaftsvertrag verstoßen und die Vertraulichkeit der Versammlung und der dabei gefaßten Beschlüsse nicht gewahrt worden. Nichtig sei der gesamte Beschluß und nicht nur jener Teil, der vom ursprünglichen Vertrag abweiche.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.

Ob die Teilnahme des Beklagtenvertreters an der gesamten Gesellschafterversammlung eine Verfahrensvorschrift verletzt habe, könne dahingestellt bleiben. Selbst der Kläger behaupte nicht, daß der Beklagtenvertreter die Willensbildung irgendwie beeinflußt hätte. Die Teilnahme des Beklagtenvertreters mache den bekämpften Beschluß daher nicht nichtig.

Für die Änderung des Unternehmenszweckes reiche die im Vertrag vorgesehene Zwei-Drittel-Mehrheit auch dann nicht aus, wenn dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht gefolgt werde. Um überstimmte Gesellschafter gegen Mißbrauch zu schützen, dürfe durch Mehrheitsbeschluß in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte nicht eingegriffen werden. Dazu sei die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters notwendig. Bei der typischen personalistischen Gesellschaft fielen auch Änderungen des Unternehmenszweckes in den Kernbereich. Die P***** GesellschaftmbH & Co KG sei mit ihren zwölf Kommanditisten keine Publikumsgesellschaft; sie sei eine personalistische Kommanditgesellschaft.

Mit dem bekämpften Beschluß sei der Unternehmenszweck schrankenlos ausgeweitet worden. Eine derart weitgehende Änderung des Gesellschaftszweckes treffe bei einer überwiegend personalistischen Personengesellschaft den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte; die Änderung könne daher nur einstimmig beschlossen werden. Der bekämpfte Beschluß sei unwirksam. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse, daß die Unwirksamkeit festgestellt werde.

Die von den Beklagten behaupteten wirtschaftlichen Vorteile und die behauptete Notwendigkeit einer Änderung könnten zur Zustimmung verpflichten, aber nicht das Einstimmigkeitserfordernis beseitigen. Die Zustimmungspflicht sei gegebenenfalls mit Klage durchzusetzen.

Der Zwölft- und die Dreizehnt-Beklagte hätten als atypisch stille Gesellschafter die Änderung mitbeschlossen und im Prozeß behauptet, daß der Beschluß rechtswirksam sei. Auch ihnen gegenüber bestehe das Feststellungsinteresse des Klägers.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Beklagten ist berechtigt.

Die Beklagten sind der Auffassung, daß die P***** GesellschaftmbH & Co KG eine kapitalistisch organisierte Kommanditgesellschaft sei. Das zeigten das Gesellschaftskapital von mehr als 100,000.000,- Schilling und die Tatsache, daß fast alle Entscheidungen von der Komplementärgesellschaft ausgingen und ihr bei Vertragsänderungen ein Vetorecht eingeräumt sei. Ein Unternehmen dieser Größe müsse sich den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anpassen können. Durch das Mehrheitsprinzip für Vertragsänderungen hätten die Gesellschafter eine notwendige Anpassung des Gesellschaftszweckes ermöglichen wollen. Die Änderung des Gesellschaftszweckes führe zu keiner Ungleichbehandlung der Gesellschafter. Die Geschäftsführung sei ohnedies verpflichtet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorzugehen. Der bekämpfte Beschluß betreffe die stillen Gesellschafter nicht; sie seien daher auch nicht passiv legitimiert.

Gemäß § 119 Abs 1 HGB bedarf es für die von den Gesellschaftern (der offenen Handelsgesellschaft) zu fassenden Beschlüsse der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlußfassung berufenen Gesellschafter. Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen (§ 119 Abs 2 HGB). Diese Bestimmung gilt auch für die Kommanditgesellschaft (§ 161 Abs 2 HGB).

Gesellschafterbeschlüsse sind in allen Angelegenheiten der Gesellschaft zulässig; zur Änderung des Gesellschaftsvertrages sind sie jedenfalls nötig (Torggler/Kucsko in Straube, HGB² § 119 Rz 2f). Das Einstimmigkeitsprinzip ist nicht zwingend; es ist unstrittig, daß Mehrheitsentscheidungen sowohl in (gewöhnlichen und außergewöhnlichen) Angelegenheiten der Geschäftsführung als auch grundsätzlich für die Änderung des Gesellschaftsvertrages zulässig sind (EvBl 1985/118; SZ 59/69 = RdW 1986, 241 = NZ 1987, 211 = HS 16.064; Torggler, Mehrheitsbeschlüsse und Minderheitenschutz im Recht der Personengesellschaften, Schönherr-GedS, 237 [238] mwN). Da die gesetzlichen Bestimmungen zum Personengesellschaftsrecht anders als im Körperschaftsrecht vom Einstimmigkeitsprinzip ausgehen, enthalten sie keine Minderheitenschutz-Regelungen für den Fall der Mehrheitsentscheidung.

Um den Gefahren eines schrankenlosen Mehrheitsprinzips zu begegnen, haben Rechtsprechung und Lehre den Bestimmtheitsgrundsatz entwickelt. Danach kann nur über solche Beschlußgegenstände mit Mehrheit entschieden werden, die von der Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag eindeutig umfaßt werden. Es muß für jeden einzelnen Beschlußgegenstand, für den der Grundsatz der Einstimmigkeit nicht gelten soll, ein entsprechender Parteiwille zweifelsfrei feststellbar sein, so daß jeder Gesellschafter im voraus weiß, in welchem Umfang er sich der Mehrheitsherrschaft unterwirft. Enthält der Gesellschaftsvertrag nur eine allgemein gehaltene Klausel über Mehrheitsbeschlüsse, so kann nur über laufende Geschäftsführungsangelegenheiten mit Mehrheit entschieden werden. Sieht der Gesellschaftsvertrag dagegen Mehrheitsbeschlüsse auch für Änderungen des Gesellschaftsvertrags vor, so deckt dies nur Mehrheitsbeschlüsse, die sich im Rahmen üblicher Vertragsänderungen halten. Außer- gewöhnliche, dh insbesondere den Kernbereich der Gesellschafterrechte berührende Vertragsänderungen sind mehrheitlich nur zulässig, wenn sich dies für den jeweiligen Beschlußgegenstand eindeutig aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt (SZ 57/203 = GesRZ 1986, 93 = HS 14.090; SZ 59/69 = RdW 1986, 241 = NZ 1987, 211 = HS 16.064 mwN; Picot, Mehrheitsrechte und Minderheitenschutz in der Personengesellschaft, BB 1993, 13 [14] mwN).

Der Bestimmtheitsgrundsatz wurde und wird uneingeschränkt nur für Personengesellschaften vertreten, die sich ihrer Struktur nach im Rahmen des gesetzlichen Leitbildes halten. Bei Publikumsgesellschaften wird die Notwendigkeit anerkannt, den Gesellschaftsvertrag durch Mehrheitsbeschluß ändern zu können, weil bei der großen Zahl an Kommanditisten eine geschlossene Beteiligung an Gesellschafterversammlungen nicht erreicht werden kann. Für ein erweitertes Mehrheitsprinzip wird ins Treffen geführt, daß mit dem Einstimmigkeitsprinzip nicht einmal Vertragsänderungen erfolgen könnten, die zweifellos im Interesse aller Gesellschafter gelegen sind und bei denen es überhaupt keinen Grund zum Widerspruch gibt. Vertragsbestimmungen, die dem Bestimmtheitserfordernis entsprechen, seien bei solchen Gesellschaften kaum anzutreffen und nicht zu erwarten (SZ 59/69 = RdW 1986, 241 = NZ 1987, 211 = HS 16.064 mwN). Der BGH läßt auch für sonstige Personengesellschaften, die durch Größe und Mitgliederzahl und "körperschaftliche Verfassung" vom gesetzlichen Leitbild abweichen und bei denen die Erzielung einstimmiger Beschlüsse daher auf besondere Schwierigkeiten stößt, Vereinbarungen über Vertragsänderungen durch Mehrheitsbeschluß zu, ohne eine nähere Bezeichnung der unter die Mehrheitsklausel fallenden Beschlußgegenstände zu verlangen (BGHZ 85, 350 = NJW 1983, 1056). Sogar für die dem gesetzlichen Leitbild entsprechende Personengesellschaft hat der BGH die Frage aufgeworfen, ob am Bestimmtheitsgrundsatz festzuhalten ist oder ob er unter stärkerer Berücksichtigung der gesellschaftlichen Treuepflicht aufgelockert werden sollte (BGHZ 71, 53 = NJW 1978, 1382; BGHZ 85, 350 = NJW 1983, 1056, Ulmer in Münchener Kommentar2 § 709 Rz 73).

Auch die Lehre steht dem Bestimmtheitsgrundsatz zunehmend kritisch gegenüber; zum einen sei seine dogmatische Begründung zweifelhaft, zum anderen könne er seine Funktion als Minderheitenschutz schon deshalb nicht erfüllen, weil sich die Vertragsverfasser durch Erstellung eines möglichst vollständigen Katalogs aller erdenklichen Beschlußgegenstände auf ihn eingestellt haben. Bei strikter Anwendung könne der Bestimmtheitsgrundsatz auch dazu führen, daß eine erforderliche Anpassung an geänderte Umstände verhindert oder erschwert wird, ohne eine Prüfung zuzulassen, ob durch die Änderung überhaupt schutzwürdige Interessen der Minderheit gefährdet sind (Torggler/Kucsko aaO § 119 Rz 24 mwN; s auch Hennerkes/Binz, Abschied vom Bestimmtheitsgrundsatz, BB 1983, 713 [715]; Winter, Vertragsändernde Mehrheitsbeschlüsse im Personengesellschaftsrecht, GesRZ 1988, 74 [82]; Torggler aaO 245 f; Enzinger, Mehrheitsbeschlüsse bei Personengesellschaften 30 ff).

Die überwiegende Lehre spricht sich dafür aus, den Bestimmtheitsgrundsatz aufzugeben und durch die flexibleren Schranken der Ausübungskontrolle zu ersetzen. Die Gesellschafter müßten "nicht davor geschützt werden, daß bestimmte Arten von Vertragsänderungen überhaupt mit Mehrheitsbeschluß erfolgen können, sondern davor, daß die Mehrheit von dieser Kompetenz einen illoyalen und zweckwidrigen Gebrauch macht" (Leenen, "Bestimmtheitsgrundsatz" und Vertragsänderungen durch Mehrheitsbeschluß im Recht der Personengesellschaften, FS-Larenz 371 [393]; s auch Torggler/Kucsko aaO § 119 Rz 24).

Bei den inhaltlichen Schranken der Mehrheitsbeschlüsse besteht insoweit Übereinstimmung, als sie nicht in den "Kernbereich" der Gesellschafterstellung eingreifen und weder gegen zwingende Normen noch gegen die guten Sitten verstoßen dürfen (Torggler/Kucsko aaO § 119 Rz 24 mwN; s auch Enzinger aaO 291 f). Eine weitere Schranke wird im Gleichbehandlungsgrundsatz und in der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht (Torggler aaO 250 f; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht², 378; Picot aaO 15 ff) sowie im Verbot der willkürlichen, die Minderheit schädigende Verfolgung von Eigeninteressen gesehen (Enzinger aaO 294 ff).

Nach der Kernbereichslehre sind solche Vertragsänderungen dem Mehrheitsbeschluß entzogen, die die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses ("den materiellen Gehalt der Mitgliedschaft") betreffen oder durch die wohlerworbenen Sonderrechte verletzt werden (Torggler aaO 251; Enzinger aaO 76 ff mwN). Die zum Kernbereich zählenden Rechte können nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters entzogen werden (Torggler/Kucsko aaO § 119 Rz 23a mwN; Ulmer aaO § 709 Rz 77 mwN). Die Zustimmung kann nach überwiegender Meinung auch im vorhinein im Gesellschaftsvertrag erteilt werden. Voraussetzung ist, daß die das Mehrheitsprinzip einführende Klausel des Gesellschaftsvertrages den Eingriff in den Kernbereich eindeutig vorsieht und nach Ausmaß und Umfang präzisiert (Torggler/Kucsko aaO § 119 Rz 23a mwN; Hämmerle/ Wünsch, Handelsrecht4 II 177 f; Winter aaO 83 f).

Die Frage, welche Rechte zum Kernbereich der Mitgliedschaft zu zählen sind, ist nicht abschließend geklärt; sie läßt sich auch nicht ohne Rücksicht auf die Besonderheiten der jeweiligen Gesellschaft beantworten. Gegenstand des Minderheitenschutzes bei den Personengesellschaften sind nicht nur die Kapitalbeteiligung als solche und die Mitverwaltungsrechte der Gesellschafter, sondern - soweit deren persönliche Haftung reicht - ihr gesamtes Vermögen. In dem Maße, in dem der persönliche Lebensbereich eines Gesellschafters mit der Gesellschaft verwoben ist, muß auch dieser Bereich geschützt sein. Inhalt und Umfang des Schutzes richten sich daher nach dem Gesellschaftstyp (personalistische oder kapitalistische Struktur), nach der Stellung des Minderheitsgesellschafters in der Gesellschaft (unbeschränkt haftend oder Kommanditist), ferner nach den Beziehungen des Gesellschafters zur Gesellschaft (zB Arbeitsgesellschafter oder Kapitalist) und zu den anderen Gesellschaftern (Berücksichtigung persönlicher Abhängigkeiten) sowie schließlich nach den Auswirkungen des Beschlusses auf die gesamten wirtschaftlichen und persönlichen Lebensumstände des Betroffenen (Torggler aaO 241 f mwN). Das Gesellschaftsrecht kann und muß sich darauf beschränken, den einzelnen Gesellschafter in dieser seiner Eigenschaft vor Übergriffen zu schützen (Enzinger aaO 301).

Bei der typischen Personengesellschaft werden (ua) Zweckänderungen als Eingriff in den Kernbereich gewertet (Ulmer aaO § 709 Rz 78; Winter aaO 84 mwN, der auf § 33 Abs 1 Satz 2 BGB verweist, wonach der Zweck des Vereins nur mit Zustimmung aller Mitglieder geändert werden kann; Vereinszweck ist der den Charakter des Vereins festlegende oberste Grundsatz der Verbandstätigkeit [Palandt, BGB55 § 33 Rz 3 mwN]; Torggler/Kucsko aaO § 119 Rz 23a; aM Schlegelberger/Martens, Handelsgesetzbuch5 § 119 Rz 29, der die Zweckänderung zu den stimmrechtsfesten Beschlußgegenständen zählt, dh daß jeder Gesellschafter ein zwingendes Recht auf Beteiligung an der Willensbildung hat). Bei der Publikums-Personengesellschaft hat der BGH die Zulässigkeit eines Mehrheitsbeschlusses für die Änderung des Gesellschaftszweckes bejaht. Die rechtliche und vermögensmäßige Position der Kommanditisten sei in der Gesellschaft in ihrem wesentlichen Gehalt nicht beeinträchtigt; zusätzliche Lasten seien ihnen nicht aufgebürdet worden (BGHZ 71, 53; s auch Picot aaO 19).

Typische Personengesellschaften sind solche, die dem gesetzlichen Leitbild entsprechen. Von einer kapitalistischen Kommanditgesellschaft wird gesprochen, wenn sich ihre Struktur der Kapitalgesellschaft nähert. Dafür ist typisch, daß der Komplementär nur Arbeitsgesellschafter ist oder mit einer sehr geringen Einlage beteiligt ist, die Geschäftsführung bei einem Organ der Kommanditisten mit Weisungsrecht an den Komplementär liegt oder nur ein Kommanditist allein die Führungsbefugnisse hat, die Bestellung und Abberufung der Komplementäre den Kommanditisten übertragen ist und die Gesellschaftsanteile der Kommanditisten leicht übertragbar sind. Ein besonderer Typus der kapitalistischen Kommanditgesellschaft ist die GmbH & Co KG. Publikums-Kommanditgesellschaften sind nicht auf einen festen Mitgliederbestand angelegt; die Gesellschafter sind als Treugeber häufig durch Treuhänder repräsentiert und damit nicht überschaubar (Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5, 157f).

Im vorliegenden Fall läßt der Gesellschaftsvertrag Vertragsänderungen mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu, ohne die Vertragsänderungen näher zu bestimmen. Nach der Lehre vom Bestimmtheitsgrundsatz deckt diese Klausel nur übliche Vertragsänderungen. Die Erweiterung des Unternehmensgegenstandes ist keine übliche Vertragsänderung, so daß der bekämpfte Beschluß bei Anwendung des Bestimmtheitsgrundsatzes schon aus diesem Grund nichtig wäre. Der erkennende Senat schließt sich jedoch den oben wiedergegebenen Bedenken von Rechtsprechung und Lehre an. Der Beschluß ist daher nicht schon deshalb nichtig, weil der Gesellschaftsvertrag das Mehrheitsprinzip für Änderungen des Gesellschaftsvertrages nur ganz allgemein einführt, sondern es ist zu prüfen, ob der bekämpfte Beschluß die Schranken überschreitet, die für Mehrheitsentscheidungen bestehen, und zwar insbesondere, ob damit in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte eingegriffen wird.

Der bekämpfte Beschluß ändert den Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co KG, die jedenfalls keine typische Personengesellschaft ist, sondern ihrer Struktur nach einer Kapitalgesellschaft nahekommt, wenn sie auch keine Publikums-Kommanditgesellschaft ist. Bei einer kapitalistisch geprägten Kommanditgesellschaft greift eine Änderung des Unternehmensgegenstandes regelmäßig nicht in den Kernbereich ein.

Der Unternehmensgegenstand der Kommanditgesellschaft wurde auch nicht grundlegend geändert, sondern erweitert. Die Gesellschaft soll nunmehr auch berechtigt sein, Grundstücke, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte sowie bewegliche Gegenstände aller Art zu erwerben und wirtschaftlich zu nutzen; sie soll Betriebe im In-und Ausland erwerben, sich an Betrieben aller Art beteiligen und Zweigniederlassungen im In-und Ausland errichten können. Der Unternehmensgegenstand war auch bisher schon weit gefaßt und keineswegs auf Aktivitäten im P***** beschränkt. Der Kommanditgesellschaft war es gestattet, Seilbahnen und Schlepplifte zu errichten und zu betreiben, Sportanlagen aller Art zu errichten und zu betreiben, Einrichtungen für den Aufenthalt und die Betreuung von Gästen zu schaffen und zu erhalten, den Handel mit Waren aller Art zu betreiben, die zur Deckung des Bedarfs von Liftbenützern sowie von Hotel-und Restaurantgästen geeignet sind, Dienstleistungen aller Art zu betreiben, die mit dem Gesellschaftszweck im Zusammenhang stehen oder seiner Erreichung dienlich sind; Betriebe mit gleichem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand im In-und Ausland zu erwerben, sich an solchen Unternehmungen zu beteiligen sowie Zweigniederlassungen im In-und Ausland zu errichten. Die Erweiterung des Unternehmensgegenstandes macht aus einer im Bereich des Fremdenverkehrs tätigen Gesellschaft ein Unternehmen, das in verschiedenen Branchen aktiv ist oder jedenfalls sein kann. Ihr Charakter als ein am (in-und ausländischen) Wirtschaftsleben beteiligtes Unternehmen ändert sich dadurch nicht. Die mit dem bekämpften Beschluß vorgenommene Erweiterung des Unternehmensgegenstandes kann daher einer Änderung des Vereinszwecks, als dem den Charakter des Vereins festlegenden obersten Grundsatz der Verbandstätigkeit (Palandt, BGB55 § 33 Rz 3 mwN), nicht gleichgehalten werden. Ebensowenig ist sie mit dem vom Kläger gebrachten Beispiel einer Erweiterung des Unternehmensgegenstandes auf den Abschluß und die Durchführung von Termin-oder sonstigen Spekulationsgeschäften vergleichbar.

Der Kläger ist Kommanditist; er ist nicht (mehr) in der Gesellschaft tätig. Daß sein persönlicher Lebensbereich in irgendeiner Weise (noch) mit der Gesellschaft verbunden wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Änderung des Unternehmensgegenstandes wirkt sich auf seine Sphäre nicht unmittelbar aus; seine Mitgliedschaftsrechte bleiben davon unberührt. Auch in den sonstigen Kernbereich seiner Gesellschafterstellung greift die Erweiterung des Unternehmensgegenstandes der kapitalistisch geprägten Kommanditgesellschaft nicht ein. Der Beschluß verstößt auch weder gegen zwingende Normen noch ist er sittenwidrig; er verletzt auch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Mit der hier beschlossenen Erweiterung des Unternehmensgegenstandes werden auch keine Treuepflichten verletzt. Die Erweiterung hat unternehmerische Gründe; wegen der unsicheren Lage im Fremdenverkehr soll der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, weitere Standbeine dazuzugewinnen. Der Unternehmensgegenstand wird nur in sachlicher Hinsicht erweitert; örtlich hat sich der Tätigkeitsbereich der Gesellschaft schon bisher auf das In- und Ausland erstreckt. Aus Aktivitäten der Gesellschaft auch in anderen Branchen als im Fremdenverkehr folgt noch nicht zwangsläufig ein größeres Risiko für die Gesellschaft und damit für ihre Gesellschafter; sie können ebenso gut dazu führen, daß Risken aus der ursprünglichen Geschäftstätigkeit abgefangen und ausgeglichen werden. Der Kläger behauptet auch nicht, daß sich die-noch während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer-getätigten Käufe von Liegenschaften als Verlustgeschäfte herausgestellt hätten. Für eine Absicht der Komplementärgesellschaft, in Zukunft riskante Spekulationsgeschäfte zu tätigen, für die den Geschäftsführern das notwendige Fachwissen fehlt, besteht kein Anhaltspunkt. Die-vom Kläger behauptete, aber nicht festgestellte-Absicht der Geschäftsführung, sich an der im Konkurs befindlichen Firma A***** zu beteiligen, wurde jedenfalls nicht verwirklicht. Ob es sich dabei um ein Spekulationsgeschäft gehandelt hätte, steht nicht fest; die Beklagten haben dies bestritten. Daß Tätigkeiten in anderen Branchen durch eine Änderung des Unternehmensgegenstandes ermöglicht werden, kann daher, jedenfalls unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen, nicht als treuwidrig gewertet werden.

Daß Tätigkeiten in anderen Branchen durch eine Änderung des Unternehmensgegenstandes ermöglicht werden, kann daher, jedenfalls unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen, nicht als treuwidrig gewertet werden.

Der bekämpfte Beschluß ist daher wirksam zustandegekommen. Er ist auch nicht, wie schon das Berufungsgericht richtig erkannt hat, deshalb nichtig, weil der Rechtsvertreter der Gesellschaft bei der Gesellschafterversammlung anwesend war und das Protokoll geführt hat. Er hat die Willensbildung in keiner Weise beeinflußt; seine bloße Anwesenheit und die Führung des Protokolls durch ihn können den Beschluß nicht nichtig machen.

Der Revision war Folge zu geben; die Entscheidungen der Vorinstanzen waren dahin abzuändern, daß auch sämtliche Eventualbegehren abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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