OGH 10Ob265/88 (RS0084384)

OGH10Ob265/8825.10.1988

Rechtssatz

Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall geschädigt, ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 210 Abs 1 ASVG - die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit durch die mehreren Arbeitsunfälle insoweit zu berücksichtigen, als sich die Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken.

Normen

ASVG §210 Abs1

10 Ob 265/88OGH25.10.1988

Veröff: SSV-NF 2/114

10 ObS 309/89OGH24.10.1989

Vgl; Veröff: SSV-NF 3/128

10 ObS 115/95OGH20.07.1995
10 ObS 405/97zOGH02.12.1997

Auch; Beisatz: Bei dieser (neuen) Einschätzung besteht keine Bindung an die Grundlagen der Berechnung der zuvor gewährten Einzelrenten durch die Versicherung (SSV-NF 2/114, 9/61). (T1)

10 ObS 428/01sOGH29.01.2002

Auch; Beis wie T1

10 ObS 218/02kOGH18.07.2002

Beis wie T1; Beisatz: Durch das Zusammentreffen von Folgen mehrerer Unfälle ist auf Dauer eine für die Bemessung maßgebliche Änderung der Verhältnisse eingetreten. (T2); Beisatz: Bei der Einschätzung ist selbst dann, wenn die Funktionseinschränkungen nicht dieselben Körperteile betreffen, nicht einfach der Grad der Versehrtheit durch die einzelnen Verletzungen zu beurteilen und dann eine Addition vorzunehmen. (T3);Beisatz: Anders als im deutschen Recht, das in §59SGBVII gegebenenfalls eine verhältnismäßige Kürzung der Renten vorsieht, können die MdE-Sätze infolge von zwei oder mehreren Versicherungsfällen in Summe nicht mehr als 100 betragen. (T4)

10 ObS 71/04wOGH14.09.2004

Beisatz: Das schadensstiftende Ereignis kann-wie bei Krankheiten-auch ein chemo-physikalischer Vorgang sein. (T5); Beisatz: Hier: Infizierung mit Hapatitis C bei einer Plasmaspende. (T6)

10 ObS 75/13xOGH25.06.2013

Beis wie T1; Beisatz: Die Fiktion, es bestehe entgegen § 210 Abs 1 ASVG dennoch eine Bindung an die Grundlage der Berechnung der Einzelrente, um zu Gunsten eines Versicherten eine höhere Gesamtdauerrente zu erreichen, lässt sich auch aus dem Grundsatz sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten. (T7)

10 ObS 72/22vOGH21.06.2022

Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Berücksichtigung eines ausländischen Arbeitsunfalls. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19881025_OGH0002_0100OB00265_8800000_001

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