OGH 4Ob557/88 (RS0034320)

OGH4Ob557/8825.10.1988

Rechtssatz

Zu den jährlich wiederkehrenden Leistungen gehören auch solche, die in kürzeren Abständen periodisch wiederkehren; Leistungen aber, die in längeren Abständen als einem Jahr periodisch wiederkehren, fallen nicht darunter.

Normen

ABGB §1480

4 Ob 557/88OGH25.10.1988

Veröff: SZ 61/221 = EvBl 1989/56 S 212 = WBl 1989,131

8 Ob 585/88OGH20.07.1989

Ähnlich; Beisatz: Jährlich wiederkehrende Leistungen, mag auch ihre Höhe nach einem im voraus bestimmten Plan wechseln (hier: Gebarungsabgänge im Budget des Landes Steiermark). (T1)

2 Ob 22/93OGH27.05.1993

Beisatz: Die Beträge können in der Höhe wechseln, zeitweise auf ein Minimum absinken und gelegentlich sogar ganz ausfallen. (T2) Veröff: ZVR 1994/40 S 120

2 Ob 43/95OGH29.06.1995

Beisatz: Besteht die Verbindlichkeit nur in fortlaufenden Leistungen und hat darin ihre charakteristische Erscheinung, dann greift die dreijährige Verjährung auch dann ein, wenn die Beträge in der Höhe wechseln (hier: Gehalt für etwas mehr als drei Monate). (T3)

10 Ob 35/11mOGH08.11.2011

Auch

8 Ob 12/13tOGH04.03.2013

Vgl; Auch Beis wie T2

5 Ob 25/15kOGH25.08.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/82

Dokumentnummer

JJR_19881025_OGH0002_0040OB00557_8800000_005