OGH 10ObS209/88 (RS0043613)

OGH10ObS209/8811.10.1988

Rechtssatz

Benötigt ein Versicherter über die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen hinaus zusätzliche Arbeitspausen, so ist eine Verweisung auf den Arbeitsmarkt nur möglich, wenn eine entsprechende Zahl von Arbeitsplätzen besteht, bei denen die Einhaltung dieser Pausen gewährleistet ist. Ob dies der Fall ist, ist eine Tatfrage.

Normen

ASVG §255 Ca
ASVG §273
ZPO §503 Z4 E4c20

10 ObS 209/88OGH11.10.1988

Veröff: SSV - NF 2/106

10 ObS 97/89OGH04.04.1989
10 ObS 447/89OGH06.02.1990

nur: Benötigt ein Versicherter über die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen hinaus zusätzliche Arbeitspausen, so ist eine Verweisung auf den Arbeitsmarkt nur möglich, wenn eine entsprechende Zahl von Arbeitsplätzen besteht, bei denen die Einhaltung dieser Pausen gewährleistet ist. (T1) <br/>Veröff: SSV - NF 4/15

10 ObS 305/90OGH20.11.1990
10 ObS 39/92OGH16.06.1992

Vgl auch; Beisatz: Dass es viele Betriebe gibt, in denen Büroangestellten eine Mittagspause etwa von einer Stunde eingeräumt wird, ist allgemein bekannt. (T2)

10 ObS 29/99hOGH18.02.1999

Vgl auch

10 ObS 30/05tOGH12.04.2005

Vgl auch

10 ObS 125/13zOGH22.10.2013

Vgl aber; Beisatz: Dies gilt bei (Büro‑)Tätigkeiten, die nicht mit Kundenverkehr verbunden sind. (T3)<br/>Beisatz: Zusätzliche Pausen beeinflussen den Arbeitsablauf im Hinblick auf deren Länge, zeitliche Lagerung, Vorhersehbarkeit etc den Arbeitsablauf in ganz unterschiedlicher Weise und stellen an die Toleranz des Arbeitgebers ganz unterschiedliche Anforderungen, weshalb immer auf die konkrete Verweisungstätigkeit abzustellen ist. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Verweisungstätigkeiten mit regelmäßigen Publikums- und Kundenkontakten. (T5)

10 ObS 93/15xOGH02.09.2015

Dokumentnummer

JJR_19881011_OGH0002_010OBS00209_8800000_001

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