OGH 2Ob50/88 (RS0027570)

OGH2Ob50/8811.10.1988

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 159 Abs 1 Z 1 StGB pönalisiert - anders als die Bestimmung des § 159 Abs 1 Z 2 StGB, die bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners mehrerer Gläubiger nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit verbietet - die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner mehrerer Gläubiger schlechthin. Ihr Schutzzweck ist daher ein weiterer als der der Vorschrift des § 159 Abs 1 Z 2 StGB und erstreckt sich auf die Vermeidung aller Schäden, die den Gläubigern durch die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners verursacht werden (hier: Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für nach der Konkurseröffnung über das Gesellschaftsvermögen aufgelaufene Sozialversicherungsbeträge bejaht.)

Normen

ABGB §1311 IIa
GmbHG §25
StGB §159 Abs1 Z1

2 Ob 50/88OGH11.10.1988

Veröff: RdW 1989,63

2 Ob 566/88OGH12.04.1989
2 Ob 268/98wOGH19.11.1998
1 Ob 50/99fOGH27.04.1999

Veröff: SZ 72/76

1 Ob 228/99gOGH14.01.2000

Auch

7 Ob 183/02sOGH09.09.2002

Auch

5 Ob 259/02bOGH17.12.2002

Auch

6 Ob 196/05zOGH01.12.2005

Vgl auch; Beisatz: Auch während eines anhängigen Konkurses besteht das Klagerecht von Gesellschaftsgläubigern (Altgläubigern und Neugläubigern) auf Schadenersatz, wenn der Anspruch auf Delikte des Organs der Gemeinschuldnerin gestützt wird. (T1); Beisatz: Hier: Geklagt ist eine OEG, die zivilrechtlich nach der Repräsentantenhaftung mithaftet. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19881011_OGH0002_0020OB00050_8800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)