OGH 14Os56/88 (RS0096888)

OGH14Os56/8828.9.1988

Rechtssatz

Unter den Begriff "Amtsgeschäfte" fallen nicht nur Rechtshandlungen, sondern auch Verrichtungen tatsächlicher Art, wobei diese - um dem für jedes Amtsgeschäft geltenden Erfordernis eines Organhandelns namens des Rechtsträgers zu entsprechen - Rechtshandlungen qualitativ annähernd gleichwertig sein müssen.

Normen

StGB §302 Abs1

14 Os 56/88OGH28.09.1988

Veröff: SSt 59/68 = JBl 1989,260

13 Os 58/89OGH06.07.1989

Vgl auch; Beisatz: Sowohl aus der - im Konnex der §§ 74 Z 4 und 302 StGB hergestellten - Zusammenfassung unter einem Oberbegriff als auch aus der Gleichordnung in Zitierweise des § 74 Z 4 StGB als auch aus der Notwendigkeit, einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, folgt, dass die sonstigen Aufgaben der Bundesverwaltung, Landesverwaltung oder Gemeindeverwaltung den Rechtshandlungen wenigstens einigermaßen gleichwertig sein müssen (vgl im Ansatz JBl 1989,260). Mit dieser Gleichwertigkeitsthese verzichtet der OGH auf den in der Auslegung des § 302 StGB bisher vielfach verwendeten, verschwommenen Ausdruck "Organhandeln", der nicht als Begriff angesprochen werden kann, weil er sich einer exakten Definition stets entzogen hat. Desgleichen kann auf den infolge seiner terminologischen Überfrachtung letztlich unergiebigen Definitionsversuch des "Amtsgeschäftes" (ÖJZ-LSK 1978/236 ua) verzichtet werden. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1990/5 S 24 = SSt 60/45 = RZ 1990/35 S 77

13 Os 52/89OGH28.09.1989

Vgl auch; Beisatz: Gleichwertigkeitsthese wie 13 Os 58/89 (T2)<br/>Veröff: SSt 60/62

16 Os 38/90OGH14.12.1990

Vgl auch; Beis wie T1<br/>Veröff: EvBl 1991/72 S 318

12 Os 45/96OGH12.09.1996

Vgl auch

13 Os 16/02OGH27.03.2002
15 Os 52/07xOGH11.10.2007

Beisatz: Ein Beamter, der ungeachtet seiner Amtspflichten den Geschäftsführer eines Nachtclubs über eine bevorstehende (in seinen Verantwortungsbereich fallende) der Einhaltung fremdenrechtlicher, aber auch verwaltungs- und justizstrafrechtlicher Bestimmungen dienende Kontrolle informiert, setzt damit eine einem Hoheitsakt gleichwertige Handlung, weil auf diese Weise der Zweck der Maßnahme völlig vereitelt wird. (T3)

15 Os 95/08xOGH16.10.2008

Beisatz: Der Begriff „Amtsgeschäfte" nach § 302 Abs 1 StGB ist nicht auf Rechtshandlungen beschränkt. (T4)

17 Os 20/13iOGH26.11.2013

Vgl; Beisatz: „Gesetzgebung“ und Vorgänge, die „zur Gesetzwerdung“ führen (vgl Art 289 AEUV), sind der Kern der in den Kompetenzbereich eines Abgeordneten fallenden „Amtsgeschäfte“. Der Begriff ist nach ständiger Rechtsprechung mitnichten auf den Abstimmungsvorgang beschränkt, sondern erfasst auch Verrichtungen tatsächlicher Art, soweit sie zum Aufgabenbereich des Amtsträgers gehören und demnach von ihm nur vermöge seines Amtes vorgenommen werden können. (T5)<br/>Beisatz: Auch eine faktische (informelle) Einflussnahme von Abgeordneten auf andere Abgeordnete, sei es auch außerhalb durch Ausschüsse geschaffener Zuständigkeitsgrenzen kann ein Amtsgeschäft darstellen. (T6)<br/>Bem: Hier: Mitglied des Europäischen Parlaments; mit ausführlicher Begründung. (T7)

14 Os 186/13dOGH25.02.2014

Vgl auch; Beisatz: Geht ein Gericht - wie hier - entgegen § 31 Abs 1 StGB von einem zu weiten Strafrahmen aus, begründet dies Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO, auch wenn die verhängte Unrechtsfolge innerhalb des richtigen Strafrahmens liegt. (T8)

17 Os 1/14xOGH11.08.2014

Auch; Beisatz: Hier: keine hoheitlichen Befugnisse der Gemeinde in Bezug auf regulierte Agrargemeinschaften. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19880928_OGH0002_0140OS00056_8800000_002

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